Gesetze: AO (1977) § 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2AO (1977) §§ 164, 165
Leitsatz
1. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch nach einer endgültigen, vorbehaltlosen Steuerfestsetzung zulässig (Anschluß an , BFHE 143, 400, BStBl II 1985, 700, und vom VII R 197/84, BFHE 144, 9, BStBl 1986, 36).
2. Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977) gestützte Prüfungsanordnung muß in der Begründung erkennen lassen, warum die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und warum eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist (Anschluß an , BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435). Der Hinweis, daß bei zusammenveranlagten Eheleuten mit einer Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des einen Ehegatten zweckmäßigerweise auch die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten verbunden werde, genügt diesen Anforderungen nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 289 BFHE S. 399 Nr. 149, FAAAA-98103
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