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Versagung der Steuerbefreiung setzt Nachweis einer Umsatzsteuerhinterziehung auf nachfolgender oder vorangegangener Umsatzstufe voraus
Nach § 25f Abs. 1 Nr. 1 UStG ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. mit § 6a UStG zu versagen, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer i. S. des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens i. S. der §§ 26a, 26c UStG einbezogen war. Die Regelung des § 25f UStG umfasst nicht nur den unmittelbar vorhergehenden oder nachfolgenden Leistungsbezug. Sie kommt auch zur Anwendung bei einer Mitwisserschaft an einer Steuerhinterziehung auf vorhergehenden oder nachfolgenden Stufen in einer Leistungskette. Insoweit stellt sich jedoch immer auch die Frage, ob und inwieweit ein Unternehmer sämtliche Geschäftspartner und Umsätze einer ggf. auch grenzüberschreitenden Leistungskette überhaupt kennt und im Rahmen von Prüf- und Analyseprozessen kontrollieren kann.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. mit § 6a Abs. 1 UStG sind nachgewiesen, wenn der Lieferant die Nachweispflichten i. S. der §§ 17a ff. UStDV erfüllt und qualifizier...