Versagung der Steuerbefreiung setzt Nachweis einer
Umsatzsteuerhinterziehung auf nachfolgender oder vorangegangener Umsatzstufe
voraus
Dr. Christian
Sterzinger
Nach § 25f Abs. 1
Nr. 1 UStG ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b
UStG i. V. mit § 6a UStG zu versagen, sofern der Unternehmer
wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten
Leistung an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer
Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine
begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer i. S. des § 370 AO oder
in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens i. S. der §§ 26a,
26c UStG einbezogen war. Die Regelung des § 25f UStG umfasst nicht nur den
unmittelbar vorhergehenden oder nachfolgenden Leistungsbezug. Sie kommt auch
zur Anwendung bei einer Mitwisserschaft an einer Steuerhinterziehung auf
vorhergehenden oder nachfolgenden Stufen in einer Leistungskette. Insoweit
stellt sich jedoch immer auch die Frage, ob und inwieweit ein Unternehmer
sämtliche Geschäftspartner und Umsätze einer ggf. auch grenzüberschreitenden
Leistungskette überhaupt kennt und im Rahmen von Prüf- und Analyseprozessen
kontrollieren kann.
I. Leitsätze (nicht
amtlich)
Die Voraussetzungen einer
innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG
i. V. mit § 6a Abs. 1 UStG sind nachgewiesen, wenn der
Lieferant die Nachweispflichten i. S. der §§ 17a ff. UStDV
erfüllt und qualifizier...
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Versagung der Steuerbefreiung setzt Nachweis einer Umsatzsteuerhinterziehung auf nachfolgender oder vorangegangener Umsatzstufe voraus