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Grunderwerbsteuer bei Umwandlung eines e. V. in eine KdöR
Unter Berücksichtigung von Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV für Religions- und Weltanschauungsgesellschaften
Werden einem rechtsfähigen Verein die Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verliehen, ergeben sich Fragen, die sich sonst in der steuerlichen Beratungspraxis selten stellen. Diese betreffen besonders Fälle, in denen ein rechtsfähiger und in der Regel gemeinnütziger Verein über erheblichen Grundbesitz verfügt, der nicht selten in mehreren Bundesländern belegen ist. Würde in diesen Fällen Grunderwerbsteuer entstehen, würde dies die „Umwandlung“ in eine KdöR verhindern oder zumindest erheblich belasten. Es bedarf daher im Vorfeld einer rechtssicheren Beurteilung der grunderwerbsteuerlichen Folgen. Betroffen sind von dieser Fragestellung besonders, aber nicht nur, Religions- und Weltanschauungsgesellschaften i. S. von Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Relevante Folgen hinsichtlich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind überschaubar und können hier vernachlässigt werden. Sofern der umzuwandelnde Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder auch Zweckbetriebe unterhält, können diese vor dem öffentlich-rechtlichen Verleihungsakt auf eine GmbH oder einen Verein ausgegliedert werden. Die damit verbundenen Fragen auch des Gemeinnützi...