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Zugangsvermutung bei Steuerbescheiden & Co.
Die Bekanntgabefiktion für Steuerbescheide, Steuermessbescheide oder Feststellungsbescheide wurde durch das PostModG um einen Tag auf vier Tage verlängert, um Sendungen stärker bündeln und somit eine höhere Einwurfquote je Empfänger erreichen zu können. Die ab dem geltenden neuen Post-Regelungen führten zwangsläufig auch zu Anpassungen in der AO (siehe STFAN 03/2025 S. 6 KIEHL TAAAJ-84420). Das FinMin NRW hat nunmehr mit Erlass vom - S 0284 die Auslegung des Begriffs „Post“ präzisiert und zur Zugangsvermutung bei schriftlichen Verwaltungsakten Stellung genommen.
Übermittlung durch die Post
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post mit einfachem Brief übermittelt wird, gilt am vierten Tag (bei einer Übermittlung im Geltungsbereich der AO) bzw. einen Monat (bei einer Übermittlung außerhalb des Geltungsbereichs der AO) nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Zugangsvermutung findet in diesem Zusammenhang auch dann Anwendung, wenn die Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister erfolgt ist (, DB 2025 S. 565).
Vor diesem Hintergrun...