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Krypto- und Digitalwährungen als Cash?
Derzeit diskutieren EFRAG und IASB über Änderungen des IAS 7 zur Kapitalflussrechnung. Dabei stellt sich die Frage, ob sogenannte Krypto- und Digitalwährungen in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind oder nicht (vgl. Theile, PiR 3/2025 S. 95 NWB UAAAJ-86715).
Pro Prof. Dr. Andreas Haaker
Der IFRS-Abschluss soll brauchbare Informationen hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Für die Vermittlung von Informationen über die Finanzlage ist das Abschlussinstrument Kapitalflussrechnung prädestiniert, gibt sie doch den Adressaten Informationen über Herkunft und Verwendung von cash and cash equivalents (IAS 7.3). IAS 7.6 definiert diese Bestandteile des Finanzmittelfonds wie folgt: „ Cash comprises cash on hand and demand deposits“; „Cash equivalents are short-term, highly liquid investments that are readily convertible to known amounts of cash and which are subject to an insignificant risk of changes in value .“ Das sollte zumindest alles umfassen, was § 266 Abs. 2 HGB als Inhalt der Position B.IV. „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ vorsieht, wobei „cash and cash equivalents“ der Definition nach nicht nur mehr, sondern au...