1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum UStG 1951 (vgl. Urteil vom V R 41/69, BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) auch für das UStG (1967) fest, daß bei jedem einzelnen Spiel mittels eines Geldspielautomaten ein steuerbarer Umsatz bewirkt wird und daß jedes in den Automaten eingeworfene Geldstück Entgelt für die Überlassung des Automaten zum Spielen durch den Automatenaufsteller darstellt.
2. Die Vervielfachung des Kasseninhalts zu Schätzungszwecken mit dem Multiplikator 1,5 (vgl. , UStKart § 10 S 7200 Karte 2) ist nicht überhöht.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 516 BFHE S. 295 Nr. 149, EAAAA-98096
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