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BGH Beschluss v. - 5 StR 7/25

Instanzenzug: Az: 13 KLs 593 Js 10265/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 13.836,99 Euro angeordnet wird – davon in Höhe von 9.759,99 Euro als Gesamtschuldner – und die Aufrechterhaltung der in dem angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages von 4.077 Euro entfällt (vgl. zur Begründung Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR7.25.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-90442