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BGH Beschluss v. - 4 StR 530/24

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 540 Ks 2/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet und den Angeklagten verurteilt, der Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen hat es dem Angeklagten auferlegt. Die vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel der Revision und der Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren haben keinen Erfolg.

21. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des Raubes erfüllt, als er in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe den Geschädigten deren Ketten ruckartig vom Hals riss, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Gewalt im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB wendet an, wer nicht völlig unerhebliche Kraft auf das Opfer entfaltet und wenn diese dazu dient, einen erwarteten oder geleisteten Widerstand des Opfers zu überwinden (vgl. , juris Rn. 6; Urteil vom – 1 StR 543/92, juris Rn. 12; Urteil vom – 2 StR 247/14 Rn. 3). Anders liegt es, wenn der Täter durch Schnelligkeit und List zum Ziel der Wegnahme kommt und das Erscheinungsbild der Tat deshalb nicht durch Gewalt gegen eine Person geprägt ist (vgl. ; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 249 Rn. 16 mwN). Vorliegend haben beide Geschädigte Hautabschürfungen am Hals erlitten. Die Geschädigte im Fall II.2 wurde nach hinten gerissen; im Fall II.3 nahm die Geschädigte zunächst eine Schutzhaltung ein, die durch die Kraftentfaltung des Angeklagten überwunden wurde.

32. Die vom Rechtsmittelführer nicht näher ausgeführte Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren war ebenfalls zu verwerfen. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler der Anregung der Adhäsionsklägerin, das Schmerzensgeld nicht unter 50.000 Euro anzusetzen, keine maßgebliche Bedeutung für die Auferlegung der Kosten und Auslagen beigemessen (vgl. Rn. 2).

43. Ergänzend bemerkt der Senat:

5Für die Entscheidung über die zudem eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig.

6Sowohl für den Fall, dass der Verteidiger die Beschwerde im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 GKG), als auch für den Fall, dass er das Rechtsmittel für den Angeklagten eingelegt hat, ist das zur Entscheidung berufene Gericht nicht der Bundesgerichtshof. Denn gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zu entscheiden hat vielmehr nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das „nächsthöhere Gericht“; dies ist bei Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht (vgl. Rn. 3, 4; OLG Dresden, Beschluss vom – 4 W 417/23, NJW-RR 2023, 1294; BeckOK KostR/Laube, 48. Ed., GKG § 66 Rn. 255; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 66 Rn. 55; für die (identische) Rechtslage vor dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom (BGBl. I S. 718) vgl. , juris Rn. 7).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250325B4STR530.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-90441