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BGH Beschluss v. - 6 StR 550/24

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 22 KLs 20/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.2 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall II.1 der Urteilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen (Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe) und wegen Besitzes jugendpornographischer Inhalte (Fall II.5 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle II.3 und II.5 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3a) Der Angeklagte führte an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen Sommer 2021 und Ende Juli 2022 mit seiner damals 14- oder 15-jährigen Tochter sexuelle Handlungen durch, unter anderem wechselseitigen Oralverkehr; von diesem Geschehen fertigte er ein Video, das er auf zwei Mobiltelefonen speicherte (Fall II.3 der Urteilsgründe). Am bewahrte er in seiner Wohnung auf einem Mobiltelefon acht aus dem Internet heruntergeladene Dateien mit jugendpornographischen Inhalten auf (Fall II.5 der Urteilsgründe).

4b) Das Landgericht hat die Fälle II.3 und II.5 der Urteilsgründe als zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehend angesehen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

5Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

„Zutreffend hat das Landgericht die Handlung des Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe unter anderem als Herstellen jugendpornographischer Inhalte gewertet. Übersehen hat es allerdings, dass der Angeklagte noch im Besitz der Dateien war, als seine diversen Mobiltelefone am sichergestellt worden sind.

Zwar verdrängt die Tathandlung des „Herstellens“ jugendpornographischer Inhalte nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich diejenige der „Besitzverschaffung“ und des „Besitzes“ solcher Dateien im Sinne von § 184c Abs. 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand (vgl. , Rn. 5). Denn das Herstellen dient schließlich der Begründung des Besitzes (vgl. , Rn. 15).

Da sich im vorliegenden Fall auf den sichergestellten Datenträgern des Angeklagten jedoch noch weitere inkriminierte Dateien (Fall 5 der Urteilsgründe) befanden und sich diese mit den selbst hergestellten Inhalten zu einer Tat verbinden, tritt das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben die Herstellungstat (für § 184b StGB vgl. , Rn. 6), wobei unbeachtlich ist, dass sich das inkriminierte Material auf verschiedenen Datenträgern befand (vgl. , Rn. 23). Für eine tatmehrheitliche Verurteilung wäre nur dann Raum gewesen, wenn sich die Verschaffenstaten bezüglich Fall 5 der Urteilsgründe hätten näher konkretisieren lassen (vgl. , Rn. 6). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hatte lediglich pauschal angegeben, die Dateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben (UA S. 6).

Die tatmehrheitliche Verurteilung im Fall 5 der Urteilsgründe kann daneben nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 132/24, Rn. 5; vom – 3 StR 301/23, Rn. 6). Sie ist aufzuheben.“

6Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

72. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der im Fall II.5 der Urteilsgründe verhängten Strafe (Geldstrafe von 70 Tagessätzen) nach sich; diese entfällt. Die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt; mit Blick auf die in den verbliebenen Fällen verhängten Strafen (Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jahren und drei Monaten, einem Jahr und neun Monaten sowie neun Monaten) schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

83. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.

Bartel                        Feilcke                        Tiemann

                  Wenske                       Fritsche

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060225B6STR550.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-90438