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BGH Beschluss v. - 5 StR 734/24

Instanzenzug: LG Lübeck Az: 9 KLs 713 Js 1883/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Wie sich sowohl aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen als auch aus der zutreffenden rechtlichen Würdigung im Urteil ergibt, ist der Angeklagte – anders als tenoriert – nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, sondern nur in einem Fall (Ziffer II.18 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nicht nur in einem Fall, sondern in zwei Fällen (Ziffer II.15 und II.24 der Urteilsgründe) schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (zur Schuldspruchänderung bei Abweichung des Urteilstenors von der rechtlichen Würdigung vgl. , NStZ-RR 2020, 357). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich hieraus nicht, weil das Landgericht die Strafen den Strafrahmen der zutreffenden Vorschriften entnommen hat.

3Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR734.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-90435