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BGH Beschluss v. - 5 StR 731/24

Instanzenzug: Az: 6 KLs 442 Js 70404/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB angenommen. Denn der Angeklagte hat ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Für die Erfüllung des Merkmals „Gewalt“ im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 7 Nr. 2 StGB ist maßgebend, dass der Täter eine körperliche – nicht nur eine seelische – Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt. Eine solche kann auch bei der Beibringung von Betäubungsmitteln eintreten, wenn diese durch ihre körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder jedenfalls so vermindern, dass das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beigebrachten Stoffes nicht widerstehen kann (vgl. , BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9; vom – 5 StR 173/98 Rn. 8; Beschluss vom – 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735).
So verhält es sich hier: Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine Konsumeinheit Methamphetamin mitführte, um damit die Nebenklägerin „zu stimulieren und zur Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen“. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte mithin durch den Konsum von Methamphetamin eine körperliche Wirkung bei der Nebenklägerin eintreten, die ihren Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten – und in der Folge durchgeführten – sexuellen Handlungen unterbinden sollte. Es kommt damit entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie sich die – jedenfalls körperlichen – Wirkungsweisen von Metamphetamin und sogenannte K.O.-Tropfen voneinander unterscheiden.
Gericke     
  
Köhler     
  
RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke
  
Resch      
  
Werner     
  

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR731.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-90434