Verfahrensrecht | Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahrens (FG)
Das FG Berlin-Brandenburg hat
entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen
Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine
Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen
darf ().
Hierzu führt das FG Berlin-Brandenburg in seiner Pressemitteilung weiter aus:
Aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG hat der Steuerpflichtige ein Recht i. S. d. § 114 Abs. 1 FGO auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.
Die besonders hohen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall erfüllt, nachdem die Finanzbehörde sowohl gegenüber dem Antragsteller wie auch gegenüber dem Gericht angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Diese beabsichtigte Abtretung sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.
Ausdrücklich offen gelassen wurde, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen.
Besondere Gründe, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen, sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen, was im Streitfall nicht geschehen war.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 29.4.2025 (lb)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-90428