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BFH 29.01.2025 X R 6/23, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Abzug strafrechtlicher Geldauflagen

Eine Geldauflage, die nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO vom Strafgericht erteilt wird, ist nach § 12 Nr. 4 EStG steuerlich nicht absetzbar. Die Geldauflage hat nämlich Sanktionscharakter i. S. von § 12 Nr. 4 EStG.

[i]Vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gegen GeldauflageGegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt. Die Strafkammer stellte das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. von 25.000 € vorläufig ein. Der Kläger leistete die Zahlung und machte den Betrag als nachträgliche Betriebsausgabe geltend.

[i]Bei einer Geldauflage überwiegt der StrafcharakterDer BFH verneinte den Betriebsausgabenabzug nach § 12 Nr. 4 EStG, da bei einer Geldauflage nach § 12 Nr. 4 EStG der Strafcharakter überwiegt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG war im Streitfall nicht einschlägig, da dieses Abzugsverbot nur für einen in Geldbußen enthaltenen Abschöpfungsteil gilt; hier ging es aber um eine Auflage in einem Strafverfahren.

Hinweis:

[i]Abgrenzung zu anderen Auflagen und zur Einziehung§ 12 Nr. 4 EStG gilt hingegen nicht für Auflagen zu...

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Abzug strafrechtlicher Geldauflagen

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