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Vorsteuerabzug setzt tatsächliche Leistungserbringung durch vorgebliche Subunternehmer voraus
Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob es für den Vorsteuerabzug desjenigen, der einen Subunternehmer beauftragt, genügt, dass diese Leistung von irgendeinem Unternehmer an den Endkunden erbracht wurde, oder ob es erforderlich ist, dass diese von dem Rechnungsaussteller erbracht wurde. Zudem hat das FG Düsseldorf auch dazu Stellung bezogen, welche Anforderungen zwecks Vorsteuerabzugs an die Rechnungen zu stellen sind, was die Leistungsbeschreibung anbelangt ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die entsprechende Leistung tatsächlich vom Rechnungsaussteller an den Rechnungsempfänger erbracht wurde. Dies gilt auch bei der Beauftragung von Subunternehmern, so dass es nicht ausreichend für das Recht des den Subunternehmer beauftragenden Unternehmers auf Vorsteuerabzug ist, wenn lediglich die Leistungserbringung an den Endkunden als solches feststeht.
Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, dass in der Rechnung die erbrachte und abgerechnete Leistung nach Art und Umfang hinreichend identifiziert ist. Dem wi...