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BFH 13.11.2024 XI R 5/23, Kommentierte Nachricht

Umsatzsteuer | Umsatzsteuer für Fitnessstudio im Corona-Lockdown

Ein Fitnessstudio, das im Jahr 2020 wegen der Corona-Maßnahmen schließen musste, aber von seinen Mitgliedern weiterhin Mitgliedsbeiträge erhielt, muss auf die Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer abführen; denn die Mitgliedsbeiträge stellten ein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Fitnessstudios dar.

[i]Fitnessstudio musste coronabedingt schließenDer Kläger betrieb ein Fitnessstudio und musste dieses im Zeitraum vom bis aufgrund der Corona-Maßnahmen schließen. Der Kläger bot seinen Mitgliedern u. a. eine kostenlose Verlängerung der Mitgliedschaft um drei Monate sowie verschiedene Live-Kurse im Streaming an, die allerdings auch Nicht-Mitgliedern offenstanden. Von den ca. 800 Mitgliedern zahlten 761 Mitglieder die Beiträge im Zeitraum vom bis weiter; von den 761 Mitgliedern nahme...

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Umsatzsteuer für Fitnessstudio im Corona-Lockdown

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