Nicht in jedem Fall ist die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen nach § 1a Abs 4 AsylbLG bei Weiterwanderung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Betracht zu ziehen. So kann eine afghanische Großfamilie (Eltern und sieben minderjährige Kinder), die in Griechenland internationalen Schutz erhalten hat, gleichwohl aber nach Deutschland weitergereist ist und hier einen weiteren Asylantrag stellt, Anspruch auf Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG haben, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, dass ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland soziale Verelendung und Obdachlosigkeit droht.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.02.2025 - L 8 AY 20/24 B ER
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