Die Beteiligten streiten um Krankenbehandlungskosten. Die Klägerin betreibt in H. ein Krankenhaus und behandelte in der Zeit vom 6.11.2015 bis zum 15.1.2016 einen Versicherten der Beklagten Krankenkasse stationär in ihrer H. Klinik. Die Klägerin rechnete über die Behandlungskosten in Höhe von 50.373,52 € mit der Beklagten ab. Die Beklagte beglich die Kosten zunächst, beauftragte jedoch anschließend den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (damals MDK) mit einer Überprüfung des Behandlungsfalles. Der MDK kam in seinem Gutachten vom 4.4.2016 zu dem Ergebnis, dass die Behandlung nicht über den gesamten Zeitraum erforderlich gewesen sei und die Behandlungsdauer um 34 Tage zu verkürzen gewesen wäre. Später korrigierte er dies auf 18 Fehlbelegungstage.
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LSG Hamburg, Urteil v. 20.01.2025 - L 1 KR 13/24 KH
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