1. Bei Berufskrankheiten ohne Einwirkungsdosis - wie bei der Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV - ist mit dem Vorhandensein der in der Berufskrankheit genannten Listenstoffe am Arbeitsplatz vom Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen auszugehen, wenn andere in Betracht kommende Ursachen für die Erkrankung des Versicherten positiv ausgeschlossen sind (Anschluss an , juris Rn. 17).
2. Der Annahme eines Ursachenzusammenhangs im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie steht entgegen, wenn im Rahmen der Prüfung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen feststeht, dass die Krankheit nicht auf die beruflich bedingte Einwirkung zurückzuführen ist (Anschluss an , juris Rn. 17).
3. Für die Feststellung fehlender Ursächlichkeit ist entscheidend, dass wegen der Art oder der Lokalisation der Erkrankung, wegen des zeitlichen Ablaufs der Erkrankung (Expositionszeit, Latenzzeit und Interimszeit) oder aufgrund sonstiger Umstände im konkreten Einzelfall ein ursächlicher Zusammenhang trotz der beruflichen Einwirkung nicht wahrscheinlich ist (Anschluss an , juris Rn. 42).
4. Bei der Prüfung, ob ein "versicherungsfremdes Schadensbild" vorliegt, ist auch der zeitliche Abstand zwischen Expositionsende und Erstdiagnose zu berücksichtigen.
5. Bei einer Latenzzeit von knapp 28 Jahren zwischen Expositionsende und Erstdiagnose einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung lässt sich eine Kausalität zwischen Exposition und Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV nicht wahrscheinlich machen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.02.2025 - L 3 U 2675/22
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