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NWB-EV Nr. 5 vom Seite 144

Aktuelle Entwicklung in der Grunderwerbsteuer

Kurzzusammenfassung von praxisrelevanter Rechtsprechung und dem Jahressteuergesetz 2024

Tobias Schütz und Alexander Keßeler

Das Jahr 2024 war ein bewegtes Jahr mit Blick auf die Grunderwerbsteuer. Auch wenn eine strukturelle Neuregelung nach dem Koalitionsvertrag mit Bruch der „Ampel“-Koalition nicht mehr erfolgt, standen mit den Zurechnungsfragen bei Share-Deals und dem Umgang mit bereits laufenden Nachbehaltensfristen nach den §§ 5 ff. GrEStG nach dem Fragen von hoher Praxisrelevanz zur politischen Klärung.

Obwohl die (erhoffte) grundlegende Neukonzeption im Bereich der Share-Deals ausblieb, haben Gesetzgeber und Rechtsprechung in wesentlichen Punkten Rechtsfragen aufgegriffen und Rechtsunsicherheiten beseitigt. Die Regelung des § 1 Abs. 4a GrEStG hatte dabei schon vor Inkrafttreten mit deutlicher Kritik zu kämpfen.

Der folgende Beitrag soll als praxisorientierter Überblick die wesentliche Entwicklung in der Rechtsprechung und die maßgeblichen grunderwerbsteuerlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2024 in praxisfreundlicher Kurzform skizzieren.

Kernaussagen
  • Gesetzgeber und Rechtsprechung haben in wesentlichen Punkten der Grunderwerbsteuer Rechtsfragen aufgegriffen und (in Teilen) Rechtsunsicherheiten beseitigt.

  • § 1 Abs. 4a GrEStG schafft erstmals und in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung eine Zurechnungsregel für Grundstücke im Bereich der Ergänzungstatbestände.

  • Der BFH setzte sich 2024 insbesondere mit den grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen von Änderungen im Gesellschafterbestand, Umwandlungsvorgängen und Erbbaurechtsverlängerungen auseinander, die angesichts der Breite der Fälle in der Praxis für den Rechtsanwender von erheblicher praktischer Bedeutung sein dürften.

  • Es bleibt weiterhin auf eine umfassende Novellierung der Grunderwerbsteuer zu hoffen.

I. Das Jahressteuergesetz 2024 – Wesentliche Änderungen im Kurzüberblick

1. Grunderwerbsteuerliche Zurechnung – der neue § 1 Abs. 4a GrEStG

Mit Wirkung zum ist das Jahressteuergesetz 2024 (im Folgenden „JStG“) in Kraft getreten. Unter anderem wurde durch das JStG ein neuer § 1 Abs. 4a GrEStG eingeführt. Hierdurch wurde für die Ergänzungstatbestände § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG (im Folgenden „Ergänzungstatbestände“), die bei Share-Deals zum Tragen kommen, erstmals und in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung eine Zurechnungsregelung kodifiziert. Maßgeblich für die Zurechnung eines Grundstücks zu einer Gesellschaft sind fortan § 1 Abs. 1 GrEStG (orientiert am zivilrechtlichen Eigentum) und § 1 Abs. 2 GrEStG (abweichende – u. U. gleichzeitige neben die nach § 1 Abs. 1 GrEStG tretende – Zurechnung bei Verwertungsbefugnis am Grundstück, insbesondere zielend auf Treuhandverhältnisse). Das Risiko einer Mehrfachzurechnung und damit Mehrfachbesteuerung bei Auseinanderfallen des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts (Signing) und dessen Vollzug (Closing) soll nach der Gesetzesbegründung hierdurch entfallen, da eine abweichende Zurechnung des Grundstücks durch § 1 Abs. 3 GrEStG zu einer anderen Gesellschaft für Zwecke der Ergänzungstatbestände entsprechend der Neuregelung nicht mehr vorgesehen ist. Diese Zurechnungsregelung ist ausdrücklich (durch den ebenfalls neu eingeführten § 23 Abs. 25 GrEStG) erstmals auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden. Für (offene) Altfälle ergibt sich somit keine „Verbesserung“.

Der § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG enthält zudem eine – leider sehr unsauber umgesetzte – spezialgesetzliche Missbrauchsbekämpfungsvorschrift, durch die verhindert werden soll, dass durch eine mehraktige Struktur unter Nutzung von § 16 S. 145GrEStG Grunderwerbsteuer „vermieden“ wird. Bislang konnte nur über § 42 AO folgende (exemplarische) Struktur eine Grunderwerbsteuerfolge auslösen:

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Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 9
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