Gesetze: EStG 2016 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, EStG 2016 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2016 § 39 Abs. 3 S. 1, EStG 2016 § 39 Abs. 4 Nr. 5, EStG 2016 § 39 Abs. 6, DBA-Frankreich Art. 13b Abs. 1 S. 1, DBA-Frankreich Art. 13b Abs. 5, OECD-MA Art. 17 Abs. 1 S. 1, AO § 162 Abs. 1, AO § 164 Abs. 1, AO § 164 Abs. 2, BetrVG § 37 Abs. 1
Steuerbefreiung nach Art. 13b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich für Arbeitslohn eines in Frankreich wohnenden, in Deutschland angestellten,
teilweise als Betriebsrat freigestellten Orchestermusikers nur für den auf die künstlerische Tätigkeit entfallenden Teil seines
Arbeitslohns
Leitsatz
1. Handelt es sich wie im Falle von Orchestern oder Chören um den gemeinsamen Auftritt einer Personengruppe, sind sämtliche
Mitglieder der Gruppe und nicht nur deren Leiter oder Dirigenten als Künstler i.S. des Art. 13b DBA-Frankreich anzusehen (vgl.
, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219).
2. Aus den in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA und Art. 13b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich aufgeführten Beispielen ist zu schließen,
dass nur Vergütungen für Tätigkeiten solcher Künstler erfasst werden, die unmittelbar oder mittelbar (über Medien) in der
Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen oder unterhaltenden Charakter haben. Daher unterliegt
der Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen, in Frankreich ansässigen und bei einem Arbeitgeber in Deutschland angestellten
Orchestermusikers, der als Betriebsrat teilweise von der künstlerischen Tätigkeit freigestellt ist, nur insoweit dem Besteuerungsrecht
Deutschlands, als er für eine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit des Musikers gezahlt wird, und nicht insoweit, als
der Arbeitslohn für die Betriebsratstätigkeit gezahlt wird.
3. Wird eine Pauschalvergütung nicht ausschließlich für den Auftritt eines Künstlers gezahlt, ist die Vergütung nicht einheitlich
unter Art. 13b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich zu subsumieren, sondern muss – im Wege der Schätzung – aufgeteilt werden. Der
Regelungsgehalt von § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach ein Betriebsratsmitglied für seine Betriebsratstätigkeit kein Entgelt erhält,
steht dem nicht entgegen.
4. Die Rechtswirkungen des Art. 13b DBA-Frankreich werden nicht durch die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich
verdrängt.
5. Art. 13b DBA-Frankreich gilt nicht nur für selbstständig tätige Künstler, sondern auch für solche Steuerpflichtige, die
die betreffende Tätigkeit in Ausübung einer nichtselbstständigen Arbeit verrichten.
6. Auch wenn § 39b Abs. 6 EStG a.F. ab nicht mehr fortgegolten haben sollte, kann die nach § 39 Abs. 4 EStG vorgesehene
Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
der Lohnsteuer freizustellen ist, mangels speziellerer Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der AO durch einen entsprechenden
Feststellungsbescheid „Bescheinigung”) in Papierform erfolgen. Weder der Wortlaut des § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG bzw. § 39b Abs.
6 EStG a.F. noch der Gesetzeszweck lassen erkennen, dass eine Freistellungsbescheinigung nur bezüglich des gesamten Arbeitslohns
erteilt werden kann.
Fundstelle(n): KAAAJ-90271
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 30.01.2025 - 2 K 1421/21
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.