1. Eine Versorgung über eine Kundenanlage ist im Prinzip immer dann gegeben, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Umfeld,
also in der Regel auf dem gleichen Grundstück, verbraucht wird, ohne durch das öffentliche Netzt geleitet zu werden. Auch
Unternehmen können derartige Kundenanlagen betreiben.
2. Bei § 1a Abs. 7 StromStV handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV. Für eine Anwendung von
§ 1a Abs. 7 StromStV müssen daher zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV erfüllt sein. Dies
ist nicht der Fall, wenn der Betreiber eines Windparks den dort erzeugten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz einspeist.
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 31.01.2024 - 3 K 836/19
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