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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 276/20

Gesetze: EnergieStG § 4, EnergieStG § 8 Abs. 1 S. 1, EnergieStG § 11 Abs. 1 Nr. 1, EnergieStG § 11 Abs. 2, EnergieStG § 14 Abs. 1, RL 2008/118/EG Art. 18, RL 2008/118/EG Art. 21

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung setzt beanstandungsfreies e-VD und Sicherheitsleistung voraus

Leitsatz

1. Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 EnergieStG aus einem Steuerlager im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten gelten nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem formal beanstandungsfreien elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) nach Art. 21 Systemrichtlinie erfolgen und durch eine Sicherheit nach Art. 18 Systemrichtlinie abgedeckt sind.

2. Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steuerlager im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten, die mit einem formal ordnungsgemäßen e-VD, aber ohne Sicherheitsleistung erfolgen, führen mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Steuergebiet gem. § 8 Abs.1 Satz 1 EnergieStG zu einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und damit zum Entstehen der Steuer.

Fundstelle(n):
JAAAJ-90267

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.11.2024 - 3 K 276/20

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