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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 9 V 9049/25

Gesetze: FGO § 69, FGO § 114 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4

Verhältnis von einstweiliger Anordnung und Aussetzung der Vollziehung

Anspruch auf Stillstand des Vollstreckungsverfahrens für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens

Leitsatz

1. Das Gericht darf nur eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Streitgegenstand in diesem Sinne ist rein gegenständlich dasjenige, was im Hauptsacheverfahren begehrt wird oder begehrt werden wird.

2. Die Aufrechnung der Finanzbehörde mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis stellt eine Vollziehung des zugrunde liegenden Bescheids dar. Dasselbe gilt für eine Abtretungserklärung des Finanzamts zugunsten eines anderen Finanzamts, mit dem dem anderen Finanzamt eine Aufrechnung mit einem dort entstandenen Steuererstattungsanspruch des Antragstellers ermöglicht werden soll.

3. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn die Finanzbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführen will, obwohl ein beim Gericht anhängiger Aussetzungsantrag noch nicht beschieden worden ist.

Fundstelle(n):
PAAAJ-90265

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.03.2025 - 9 V 9049/25

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