Verhältnis von einstweiliger Anordnung und Aussetzung der Vollziehung
Anspruch auf Stillstand des Vollstreckungsverfahrens für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens
Leitsatz
1. Das Gericht darf nur eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Streitgegenstand in diesem
Sinne ist rein gegenständlich dasjenige, was im Hauptsacheverfahren begehrt wird oder begehrt werden wird.
2. Die Aufrechnung der Finanzbehörde mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis stellt eine Vollziehung des zugrunde
liegenden Bescheids dar. Dasselbe gilt für eine Abtretungserklärung des Finanzamts zugunsten eines anderen Finanzamts, mit
dem dem anderen Finanzamt eine Aufrechnung mit einem dort entstandenen Steuererstattungsanspruch des Antragstellers ermöglicht
werden soll.
3. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn die Finanzbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführen
will, obwohl ein beim Gericht anhängiger Aussetzungsantrag noch nicht beschieden worden ist.
Fundstelle(n): PAAAJ-90265
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.03.2025 - 9 V 9049/25
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