Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Sonderfahrzeug
im Rahmen eines Forstbetriebs eingesetzter sog. Wildanhänger
Leitsatz
1. Der Begriff des steuerbegünstigten „Sonderfahrzeugs” wird (ausschließlich) in § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG definiert. Auch
Anhänger können Sonderfahrzeuge sein. Die steuerrechtliche Beurteilung hängt nicht von der Bezeichnung des Fahrzeugs in den
Fahrzeugpapieren ab.
2. Die Jagdausübung selbst dient letztlich (etwa als Bekämpfung des Wildverbisses an Bäumen etc.) der Land- und Forstwirtschaft
und steht in einem ebenso engen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wie dies bei begünstigten Arbeiten
der Fall zu sein pflegt, die im Wege der Lohnarbeit Dritten überlassen werden oder welche Beförderungen betreffen, die ihrem
Wesen nach in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden müssen.
3. Der im Rahmen eines Forstbetriebs eingesetzte breite offene Anhänger mit Aufbau, an dem etwa 50 bis 100 im Wald auf der
Jagd erlegte Tiere wie etwa Wildschweine und Rehe versorgt, aufgehangen und transportiert werden können (sog. Wildanhänger)
ist nach Überzeugung des Senats ausschließlich für die Jagd auf wildlebende Tiere „in freier Wildbahn” und die nur hier notwendige
Versorgung und den „offenen ungekühlten” Abtransport auf kurzer Strecke bestimmt und eignet sich objektiv nur für den begünstigten
Zweck, ohne dass bei ihm eine anderweitige „sinnvoll-praktische” Verwendung tatsächlich in Betracht kommt. Er ist daher als
Sonderfahrzeug im Sinne von § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Fundstelle(n): VAAAJ-90263
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.03.2024 - 3 K 780/21
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