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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 598/21

Gesetze: AO § 122 Abs. 1 S. 1, AO § 37 Abs. 2, EStG § 31 S. 3

Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Einlegung in den gemeinschaftlichen Briefkasten von Eheleuten

Empfangsbote

Rückzahlungsverpflichteter bei Auszahlung einer Leistung ohne zugrunde liegende Festsetzung

Weiterzahlung von Kindergeld nach Aufhebung der Festsetzung

Leitsatz

1. Ein mit einfachem Brief versandter Verwaltungsakt ist regelmäßig in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem damit zugegangen, wenn er in einen Briefkasten eingeworfen wird, der von dem Adressaten hierfür bestimmt ist. Zugang und Bekanntgabe werden auch dann bewirkt, wenn der Verwaltungsakt nur für einen Ehegatten bestimmt ist und in einen gemeinschaftlichen Briefkasten der Ehegatten eingelegt wird.

2. Übermittelt ein Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder überhaupt nicht an den Erklärungsempfänger, so geht dies zu Lasten des Erklärungsempfängers.

3. Rückzahlungsverpflichteter Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO ist regelmäßig derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre vermeintliche oder tatsächlich bestehende abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will, mithin der nach dem Steuerrecht Berechtigte.

4. Leistet die Finanzbehörde, ohne dass der Leistung eine Festsetzung zugrunde liegt, entsteht ein Rückforderungsanspruch allenfalls gegenüber demjenigen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat.

Fundstelle(n):
LAAAJ-90262

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.11.2024 - 5 K 598/21

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