Bekanntgabe eines Verwaltungsakts durch Einlegung in den gemeinschaftlichen Briefkasten von Eheleuten
Empfangsbote
Rückzahlungsverpflichteter bei Auszahlung einer Leistung ohne zugrunde liegende Festsetzung
Weiterzahlung von Kindergeld nach Aufhebung der Festsetzung
Leitsatz
1. Ein mit einfachem Brief versandter Verwaltungsakt ist regelmäßig in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem
damit zugegangen, wenn er in einen Briefkasten eingeworfen wird, der von dem Adressaten hierfür bestimmt ist. Zugang und Bekanntgabe
werden auch dann bewirkt, wenn der Verwaltungsakt nur für einen Ehegatten bestimmt ist und in einen gemeinschaftlichen Briefkasten
der Ehegatten eingelegt wird.
2. Übermittelt ein Empfangsbote die Erklärung falsch, verspätet oder überhaupt nicht an den Erklärungsempfänger, so geht dies
zu Lasten des Erklärungsempfängers.
3. Rückzahlungsverpflichteter Leistungsempfänger im Sinne von § 37 Abs. 2 AO ist regelmäßig derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde
ihre vermeintliche oder tatsächlich bestehende abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will, mithin der nach dem Steuerrecht
Berechtigte.
4. Leistet die Finanzbehörde, ohne dass der Leistung eine Festsetzung zugrunde liegt, entsteht ein Rückforderungsanspruch
allenfalls gegenüber demjenigen, der die Zahlung tatsächlich erhalten hat.
Fundstelle(n): LAAAJ-90262
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.11.2024 - 5 K 598/21
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