Vorsteuerabzug beim Fahrzeughandel – Keine Lieferungen bei fehlender Verfügungsmacht im Reihengeschäft
Leitsatz
1. Ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass eine Lieferung an den Steuerpflichtigen im umsatzsteuerrechtlichen
Sinne vorliegt. Dies erfordert die Übertragung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand; bloße Mitwirkung an einer Lieferkette
ohne eigene Verfügungsbefugnis genügt nicht.
2. Ein Fahrzeughändler, der ausschließlich vermittelnd zwischen Verkäufer und Erwerber auftritt und weder die Verfügungsmacht
über die Fahrzeuge erlangt noch übertragen kann, tätigt keine Lieferung, sondern erbringt lediglich eine sonstige Leistung.
3. Die wirtschaftliche Eingliederung einer GmbH in das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers wird
nicht allein durch gemeinsame Büronutzung oder eine Geschäftsführerstellung begründet; es bedarf darüber hinaus einer funktionalen
wirtschaftlichen Verflechtung.
4. Ein Vorsteuerabzug scheidet auch bei irrtümlicher Einschätzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus, wenn keine wirtschaftliche
Eingliederung besteht. Ein Vertrauen in die frühere abweichende Würdigung der Finanzverwaltung begründet ohne verbindliche
Zusage keinen Vertrauensschutz.
5. Der Vorsteuerabzug scheitert zudem, wenn keine tatsächliche Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt. Der Leistungsempfänger
muss nachweisen, dass er eine Lieferung erhalten hat, und trägt insoweit die objektive Feststellungslast.
Fundstelle(n): KAAAJ-90258
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.03.2025 - 2 K 1120/21
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