Einheitliche und gesonderte Feststellung von Kapitaleinkünften bei unterlassenem Abzug von Kapitalertragsteuer
Leitsatz
1. Ein Fall von geringer Bedeutung ist bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften anzunehmen, wenn
es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung
verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist.
2. Weder die AO noch das EStG enthalten eine ausdrückliche Regelung, nach welcher eine Veranlagung oder eine Feststellung
ausgeschlossen ist, wenn der Kapitalertragsteuerabzug fälschlicherweise nicht durchgeführt worden ist.
3. Die Abgeltungswirkung gem. § 43 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG setzt voraus, dass Kapitalertragsteuer abgezogen worden ist.
4. Die Abgeltungswirkung scheidet u.a. für Kapitalerträge aus, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
5. Im Falle eines abgeltenden Steuerabzugs bedarf es keiner einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte.
6. Das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren ist darauf angelegt, beim privaten Kapitalanleger die Veranlagung von Kapitaleinkünften,
soweit sie vom Kapitalertragsteuerabzug erfasst werden, weitestgehend entbehrlich zu machen.
7. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Einkünften aus
Kapitalvermögen kein Feststellungsverfahren mehr durchgeführt werden kann, wenn materielle Fehler bei der Kapitalsteuer-Ermittlung
durch eine auszahlende Stelle geschehen.
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