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FG Münster Urteil v. - 3 K 99/23 F

Gesetze: ErbStG 2016 § 13b Abs. 9; ErbStG 2016 § 13b Abs. 10; ErbStG 2016 § 13b Abs. 4 Nr. 5

Bewertung

Keine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen mit korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen

Leitsatz

Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer (§ 13b Abs. 10 ErbStG) ist bei der Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung mit Sonderbetriebsvermögen auch im Verhältnis zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen keine Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 Satz 2 ErbStG a. F. vorzunehmen, sodass in diesem Verhältnis auch keine Saldierung einer Gesellschafterdarlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen mit der korrespondierenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen nach § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG a. F. möglich ist.

Fundstelle(n):
GAAAJ-90255

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FG Münster, Urteil v. 25.02.2025 - 3 K 99/23 F

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