Keine Saldierung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen mit korrespondierenden Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen
Leitsatz
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer
(§ 13b Abs. 10 ErbStG) ist bei der Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung mit Sonderbetriebsvermögen auch im Verhältnis
zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen keine Verbundvermögensaufstellung nach § 13b
Abs. 9 Satz 2 ErbStG a. F. vorzunehmen, sodass in diesem Verhältnis auch keine Saldierung einer Gesellschafterdarlehensforderung
im Sonderbetriebsvermögen mit der korrespondierenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen nach § 13b
Abs. 9 Satz 3 ErbStG a. F. möglich ist.
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