Umsatzsteuervoranmeldung; Berechnung eines Verspätungszuschlags
Leitsatz
1. Die Höhe des Verspätungszuschlags zu einer Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich gem. § 152 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AO nach
§ 152 Abs. 8 Satz 2 AO. Maßgebend sind Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer. § 152 Abs.
8 Satz 2 AO räumt der Finanzbehörde bei der Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags ein Ermessen ein. Dieses hat
die Finanzbehörde bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags fehlerfrei ausgeübt, insbesondere wurden die in § 152
Abs. 8 S. 2 AO genannten Kriterien ermessenfehlerfrei berücksichtigt und in die Entscheidung einbezogen.
2. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags führt im vorliegenden Fall insbesondere nicht zu einem Wertungswiderspruch mit
§ 152 Abs. 5 bis 7 AO.
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