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BGH Beschluss v. - X ZR 86/23

Instanzenzug: Az: X ZR 86/23vorgehend Az: 1 U 1839/22 Erbvorgehend LG Amberg Az: 21 O 233/18

Gründe

1Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.

2Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge ().

3Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4Damit ist der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Anhörungsrüge gegenstandslos.

5Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Bacher                      Deichfuß                      Marx

              Rensen                     von Pückler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130325BXZR86.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-90240