Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.
3 a) Nach den Feststellungen zu Fall II. 2.2. der Urteilsgründe verfügte der Angeklagte über 202,79 Gramm Amphetamin (37,79 Gramm Amphetaminbase) und 29,71 Gramm Cannabis (3,7 Gramm THC) zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In unmittelbarem Umfeld der Rauschmittel bewahrte er jederzeit zugriffsbereit unterschiedliche gefährliche Gegenstände, u.a. eine Ninja-Kettenpeitsche, eine Machete und einen Dolch, auf. Daneben besaß er 180 Gramm Cannabis (36,4 Gramm THC) und 90 Gramm Amphetamin (16,7 Gramm Amphetaminbase) zum Eigenkonsum.
4 b) Der Schuldspruch war an das am in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden hatte (vgl. ). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich danach bezogen auf die Amphetaminmenge auch weiterhin als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) dar. Hinsichtlich des Cannabis hat sich der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und des verbotenen Besitzes von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG) schuldig gemacht. Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) lag nicht vor, weil der Wirkstoffanteil der zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (vgl. Rn. 5 mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge) nicht überstieg.
5 Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
6 2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Die Strafe im Fall II. 2.2. der Urteilsgründe ist unverändert aus dem von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht allein infolge der mit dem KCanG vom Gesetzgeber verbundenen geänderten Bewertung zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Denn die Strafkammer hat ausdrücklich die geringere Gefährlichkeit wie auch die im Verhältnis zum aufgefundenen Amphetamin geringe Menge Cannabis strafmildernd berücksichtigt.
7 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110325B4STR544.24.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-90230