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BGH Beschluss v. - 4 StR 509/24

Instanzenzug: LG Siegen Az: 55 Ks 15/24

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die – nur noch – auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger.

2 1. Die Rechtsmittel sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 69/24 Rn. 3 mwN; vom – 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).

3 Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsrechtfertigung der Nebenkläger soll mit den Rechtsmitteln die Annahme des vom Landgericht verneinten Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe erreicht werden. Da das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht und das Tötungsdelikt zum Nachteil des Vaters der Nebenkläger daher als Mord beurteilt hat, zielen die Revisionen, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO insoweit zutreffend ausgeführt hat, lediglich auf die Feststellung eines erweiterten Schuldumfangs, mithin allenfalls auf eine andere Rechtsfolge der Tat (vgl. Rn. 3 mwN).

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 137/23; vom – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN, Rn. 4 mwN).

Quentin                        Sturm                        Maatsch

                 Scheuß                         Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260325B4STR509.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-90229