Gründe
1 Das Landgericht – große Strafkammer – Hamburg, das am das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Lübeck (Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) und das Landgericht Hamburg (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
3 Das beim Amtsgericht – Schöffengericht – Lübeck anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht – große Strafkammer – Hamburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lübeck das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5, und vom – 2 ARs 475/22, Rn. 4). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Menges Zeng Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090425B2ARS143.25.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-90226