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Das Vertrauen auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten nach den Änderungen durch das PostModG im Hinblick auf die steuerlichen Fristen
Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH konnte grundsätzlich darauf vertraut werden, dass inländische Briefpost – bei rechtzeitigem Einwurf vor der Leerung des Briefkastens – am folgenden Werktag ausgeliefert wird. Durch die neuen Zielvorgaben des § 18 Postgesetz (PostG), geändert durch das am in Kraft getretene Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG), kann an dem Vertrauen auf die Postlaufzeit von einem Werktag nicht mehr festgehalten werden.
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[i]BFH, Urteil v. 27.11.2024 - IV R 25/22, NWB EAAAJ-84036 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, zuletzt bestätigt durch das ( NWB EAAAJ-84036), konnte grundsätzlich darauf vertraut werden, dass inländische Briefpost an dem auf den Einlieferungstag folgenden Werktag – innerhalb der Briefkastenleerungszeiten – ausgeliefert wird. Denn das Vertrauen beruht darauf, dass die von den Briefbeförderungsunternehmen nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Wesentlich für die organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen sind die ...