Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Bezug: BStBl 2023 I S. 1947
Bezug: BStBl 2022 I S. 860
Bezug: BStBl 2024 I S. 1138
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2023 I S. 1947) wie folgt neu gefasst:
I. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
1Nach § 45b Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln. Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.
Kapitalerträge nach § 20 Absatz 3 EStG und § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG sind nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst.
1. Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren
1.1. Allgemeines
2Die Angaben nach § 45b Absatz 2 EStG sind durch die auszahlende Stelle, die in- und ausländischen Zwischenverwahrer und die ausländische depotführende Stelle des Anlegers (Verwahrstellen) vollständig und richtig mitzuteilen. Gegenstand der nach § 45b Absatz 2 EStG zu meldenden Angaben sind weitgehend Angaben, die unmittelbar die Verwahrstellen selbst, den Anteilseigner sowie den ausgezahlten Kapitalertrag betreffen. Diese Angaben liegen den Verwahrstellen in der Regel unmittelbar vor oder können durch die Verwahrstellen bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt aus der laufenden Geschäftsbeziehung und der Abwicklung der Gutschrift der Kapitalerträge ermittelt werden. Davon ist auch die Angabe des Handelstages, des tatsächlichen Abwicklungstages und des vereinbarten Abwicklungstages der zugrundeliegenden Wertpapiere nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d EStG umfasst.
3Die Verwahrstellen haben bei der Datenübermittlung die Umstände zu berücksichtigen, von denen sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis erlangen. Die Verwahrstellen haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die übermittelten Angaben zu sonstigen Informationen in Widerspruch stehen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit erlangt wurden. Die Einhaltung der bei der Datenübermittlung gebotenen Sorgfalt wird insbesondere durch das zur Verhinderung fehlerhafter Angaben angewandte interne Kontrollsystem und die durchgeführten Prüfungshandlungen bestimmt. Eine Ausforschung des Sachverhalts ohne konkreten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben ist nicht erforderlich.
1.2 Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren zu Finanzvereinbarungen
4Finanzvereinbarungen werden nicht zwangsläufig unter Einbeziehung der in die Abwicklung des Kapitalertrages eingebundenen Verwahrstellen abgeschlossen.
Eine Angabe zu einer Finanzvereinbarung durch eine Verwahrstelle hat zu erfolgen, wenn diese Verwahrstelle hiervon Kenntnis hat oder aus der Geschäftsbeziehung mit dem Anteilseigner Belege oder sonstige Informationen vorliegen, wonach der Anteilseigner aus einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit den Wertpapieren berechtigt oder verpflichtet ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, sofern der Anteilseigner eine Finanzvereinbarung hält (vgl. Ziffer 22 der Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates der EU vom über schnellere und sichere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. Reihe L vom - FASTER-Richtlinie).
5Es wird nicht beanstandet, wenn die Angaben auf Grundlage einer Erklärung des Anteilseigners erfolgen,
derzufolge die zugrundeliegenden Wertpapiere mit Finanzvereinbarungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war und
welche Stückzahl an dividendenberechtigten Aktien mit einer Finanzvereinbarung in Zusammenhang steht und welche Stückzahl an dividendenberechtigten Aktien nicht mit einer Finanzvereinbarung in Zusammenhang steht.
6Bei Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäften ist von der Kenntnis einer Finanzvereinbarung insbesondere auszugehen, wenn die Verwahrstelle selbst Gegenpartei war oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in die Anbahnung, Vermittlung oder den sonstigen Abschluss einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes mit einem Dritten eingebunden war.
Bei unentgeltlichen Depotüberträgen wird es nicht beanstandet, wenn die Angaben der Verwahrstelle zu Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäften auf Grundlage einer Erklärung des Anteilseigners erfolgen. Dienen die Wertpapiere als Sicherheit einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes (sog. Collateral) ist eine Finanzvereinbarung zu melden.
7Hält ein Anteilseigner bei der Verwahrstelle neben den den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Wertpapieren Finanzvereinbarungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/50 (FASTER-Richtlinie) und ist für die Kapitalerträge dem Grunde nach gemäß § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG ein Ausgleich mit negativen Kapitalerträgen möglich (insbesondere inländische Privatanleger mit Kapitaleinkünften im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer), hat eine Meldung nur zu erfolgen, wenn die Verwahrstelle Kenntnis hat, dass die dem Kapitalertrag zugrunde liegenden Wertpapiere mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind.
8Es wird nicht beanstandet, wenn bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge eine Meldung zu Finanzvereinbarungen nicht erfolgt, soweit der vom Gläubiger am Ausschüttungstermin bezogene Kapitalertrag aus der Wertpapiergattung depotübergreifend bei der auszahlenden Stelle 1.000 € nicht übersteigt.
2. Inhalt des Meldedatensatzes
9Die inhaltliche Struktur des Datensatzes entspricht den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2025/50 (FASTER-Richtlinie) definierten Anforderungen zur Meldung von Kapitalerträgen. § 45b Absatz 2 Satz 1 EStG erfasst sowohl Kapitalerträge, die von unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern bezogen werden, als auch von beschränkt steuerpflichtigen Empfängern.
2.1 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG
10Als Ordnungsmerkmal ist die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergebene, verfahrensspezifische Nummer (Zulassungsnummer), die zur Identifizierung der meldepflichtigen Stelle sowie etwaiger Dienstleister dient, zu verwenden.
11Die Meldung hat die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der für die Meldung verantwortlichen Stelle zu enthalten.
2.2 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG
12Liegt der auszahlenden Stelle im Erbfall die Steuernummer der Erbengemeinschaft nicht vor, ist der Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG unter Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) des Erblassers, des Namens des Erblassers und ergänzt um den Zusatz „Nachlass“ zu melden. Die namentliche Meldung der Erben ist entbehrlich. Gleiches gilt, wenn dem Kreditinstitut die Identität der Erben nicht bekannt ist.
13Bei Investmentfonds mit verschiedenen Anteilklassen (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB) ist bei Angabe der Steuernummer nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG stets die Steuernummer des Investmentfonds als Körperschaftsteuersubjekt gemäß Statusbescheinigung oder die durch das BZSt auf der Statusbescheinigung vergebene Ordnungsnummer anzugeben.
14Liegt für die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG kein steuerliches Identifikationsmerkmal vor ist zunächst eine maschinelle Erhebung des Identifikationsmerkmals beim BZSt durchzuführen. Führt auch die maschinelle Anfrage zu keiner Erhebung, kann eine manuelle Anfrage beim BZSt erfolgen.
15Für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG ist die für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer zugrunde gelegte Wohn- oder Geschäftssitzadresse maßgebend.
16Wurde durch den Ansässigkeitsstaat für eine natürliche Person keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben, ist für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG das durch den Ansässigkeitsstaat anstelle der Identifikationsnummer vergebene Merkmal anzugeben. Wurde eine steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO vergeben, ist dieses Merkmal anzugeben.
17Zu der entsprechend Anhang II der Richtlinie (EU) 2025/50 (FASTER-Richtlinie) in § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG zu meldenden Art von Depotkonten sind entsprechend Annex II der FASTER-Richtlinie 7 Kontoarten zu unterscheiden:
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A | – | Eigenkonto
(von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers für eigene Rechnung
geführt) Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer in dem der Eigenbestand des Instituts verwahrt wird. |
B | – | Allgemeines
Konto Dritter (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers für Rechnung von
Kunden geführt) Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer, in dem Bestände verschiedener Kunden des Instituts verwahrt werden (sog. Omnibuskonto) |
C | – | Einzelkonto
eines Dritten (von einem Teilnehmer des Zentralverwahrers im Namen eines Kunden
geführt) Bsp.: Kreditinstitut führt ein Konto beim Zentralverwahrer in dem der Bestand eines Kunden des Instituts verwahrt wird. |
D | – | Detail-Registerkonto eines allgemeinen Kontos Dritter (Wertpapiere
eines Kunden, die in einem allgemeinen Konto Dritter enthalten sind, das von
einem Teilnehmer des Zentralverwahrers geführt wird) Bsp: Im Rahmen eines beim Zentralverwahrers geführten Omnibuskontos wird ein Unterkonto, in dem der Bestand eines Kunden verwahrt wird, geführt. |
E | – | Gesamtkonto
Dritter, außer B Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für ein anderes Kreditinstitut B ein Depotkonto. In dem für B geführten Konto werden Bestände verschiedener Kunden von B verwahrt (Depot B). |
F | – | Einzelkonto
eines Wertpapierinhabers, außer D oder C Bsp.: Anleger A führt bei Kreditinstitut B ein Depotkonto. Auch Gemeinschaftskonten von Ehegatten sind unter Buchstabe F zu erfassen. |
G | – | Sonstige
Kontoart Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für ein anderes Kreditinstitut B ein Depotkonto. In dem für B geführten Konto werden Bestände eines Kunden von B verwahrt (segregiertes B-Depot). Bsp.: Ein Kreditinstitut A führt für den Treuhänder B ein Treuhanddepot. |
Angaben nach Ziffern A – D sind für durch den Zentralverwahrer geführte Depots vorzunehmen, Angaben nach Ziffern E – G für die bei den depotführenden Stellen geführten Depotkonten.
18Treuhanddepot
Im
Hinblick auf die Übermittlungspflichten nach
§ 45b Absatz 4 und 5
EStG sind die in
§ 45b
Absatz 2 Satz 1 EStG genannten Angaben für den Gläubiger
der Kapitalerträge (= Treugeber) mitzuteilen sowie die Konto- oder Depotnummer
und die personenbezogenen Daten nach
§ 45b
Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe e EStG des Treuhänders.
Wird die Steuerbescheinigung gemäß Randnummer 15 des
(BStBl 2022 I S.
860) auf den Treuhänder ausgestellt, ist dies auch im
Meldedatensatz zu berücksichtigen und der Depotinhaber zu melden, verbunden mit
dem Hinweis „Treuhanddepot“.
19Bei Nießbrauchdepots ist der Meldedatensatz um den Hinweis „Nießbrauchdepot“ zu ergänzen. Sind als Sicherheit für einen Wertpapierkredit verpfändete Wertpapiere dem Pfandgläubiger zuzurechnen, ist der Meldedatensatz um den Hinweis „Pfanddepot“ zu ergänzen, sofern keine Meldung zu einer Finanzvereinbarung erfolgt ist. Randnummer 8 gilt entsprechend.
2.3 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
20Angaben zu Verwahrstellen in der Verwahrkette vor der auszahlenden Stelle sind nicht zu übermitteln.
21Es wird nicht beanstandet, wenn die durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steuer-Identifikationsnummer des Zwischenverwahrers nur übermittelt wird, sofern diese verfügbar ist.
22Für die Angabe zur Art der nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d EStG geführten Depotkonten gelten die Ausführungen zu Randnummer 17 entsprechend.
23Für die Meldung der Angaben kann die auszahlende Stelle die über die Verwahrkette gemeldeten Informationen zu den in der Verwahrkette nachfolgenden Zwischenverwahrern zugrunde legen, sofern der auszahlenden Stelle keine anderslautendenden Informationen zur Verwahrstruktur vorliegen.
2.4 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG
24Für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG ist nur die internationale Wertpapierkennnummer und die Firma der ausschüttenden Gesellschaft mitzuteilen. Die in § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a EStG genannten weiteren Angaben zur Anschrift, zum Legal Entity Identifier (LEI) oder zur europäischen einheitlichen Kennung (EUID) der die Kapitalerträge ausschüttenden Gesellschaft und zur Art des Wertpapiers müssen nicht mitgeteilt werden.
25Für den Ausweis der Stückzahl der Wertpapiere nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG ist der Bestand der Wertpapiere maßgebend, auf dessen Grundlage die Gutschrift der Erträge an den Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist.
26Als Nettobetrag nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c EStG ist der Betrag nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer und der Zuschlagsteuer
vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags,
vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuer,
ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer und
vor Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG
zu erfassen.
27Für die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG ist der Betrag,
der je Wertpapiergattung und Zahlungstag (Fälligkeitstag der Wertpapiererträge) einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und
der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer,
vor Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags,
vor Berücksichtigung anrechenbarer ausländischer Quellensteuer und
vor Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG
maßgeblich.
Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro Aktie. Depotbank A berücksichtigt einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 100 € bei Gutschrift der Dividende
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Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c
EStG: | Bruttobetrag 100 € |
Nettobetrag 73,63 € | |
Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d
EStG: | Kapitalertragsteuer 25 € |
Solidaritätszuschlag 1,37 € |
Depotbank A verwahrt für Depotkunde B 100 Aktien. Die Dividendenausschüttung beträgt 1 € pro Aktie. Depotbank A liegt ein Freistellungsauftrag in Höhe von 100 € bei Gutschrift der Dividende vor.
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Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c
EStG: | Bruttobetrag 100 € |
Nettobetrag 73,63 € | |
Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d
EStG: | Kapitalertragsteuer 25 € |
Solidaritätszuschlag 1,37 € |
30Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f EStG ist die Nummer des Kontos zu erfassen, auf dem die Dividendenzahlung des Anlegers durch sein depotführendes Institut gutgeschrieben wurde.
31Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe g EStG ist die COAF (Corporate Action Event Reference) anzugeben.
2.5 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG
32Bei der Berechnung der Fristen nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG sind Kalendertage zu berücksichtigen.
33Für die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis d EStG ist die FiFo-Methode zugrunde zu legen. Dabei ist auf den Handelstag abzustellen. Es wird nicht beanstandet, wenn für die Anwendung der FiFo-Methode der tatsächliche Abwicklungstag zugrunde gelegt wird.
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG
34Die Meldung zu einer Finanzvereinbarung hat unabhängig von Art und Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere zu erfolgen, insbesondere unabhängig davon, ob der dividendenberechtigte Bestand auf Grundlage eines Kaufes oder sonstigen Depotübertrags erworben wurde.
35Die Meldung zu einer Finanzvereinbarung ist den Wertpapierbeständen zuzuordnen, die nach Kenntnis der depotführenden Stelle in Zusammenhang mit der Finanzvereinbarung stehen, insbesondere wenn eine Zuordnung aufgrund der aus der Geschäftsverbindung der depotführenden Stelle mit dem Anteilseigner zur Verfügung stehenden Belege oder Informationen erfolgen kann. Es wird nicht beanstandet, wenn der Anteilseigner auf Grundlage einer Erklärung in Textform zur Zuordnung der Finanzvereinbarung mitteilt, dass die vom Anteilseigner benannten Wertpapierbestände mit einer Finanzvereinbarung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war. Führt ein Kreditinstitut mehrere Wertpapierdepots oder mehrere Wertpapierbestände in einem Depot für den Anteilseigner und erklärt der Anteilseigner, dass die Finanzvereinbarung keinem bestimmten Wertpapierbestand zugeordnet werden kann, wird es nicht beanstandet, wenn die depotführende Stelle die Zuordnung zu einem Wertpapierbestand in einem für den Anteilseigner geführten Depot vornimmt.
36Dienen Aktien als Sicherheit für im Rahmen eines Wertpapiergeschäfts hingegebene Wertpapiere und ist der Empfänger der Aktien verpflichtet, die bezogene Dividende ganz oder teilweise weiterzuleiten, ist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG eine Meldung zu veranlassen.
14.04. Verleihe
festverzinslicher Wertpapiere von A an B
14.04. Übertrag von 100 Aktien der X-AG als
Sicherheit für die hingegebenen festverzinslichen Wertpapiere von B an A (A ist
verpflichtet die während der Laufzeit der Leihe bezogenen Dividenden an B
weiterzuleiten bzw. zu vergüten.)
28.05. Tag der Hauptversammlung
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und c EStG sind für die 100 Stück Aktien der XAG des Gläubigers A folgende Angaben zu melden:
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Finanzvereinbarung | |
|
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG
38Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG ist das Datum des Handelstags, des tatsächlichen und vereinbarten Abwicklungstages der innerhalb eines Jahres vor dem zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Geschäftstages angeschafften oder sonst übertragenen Wertpapiere anzugeben. Außerdem ist anzugeben, ob der Anschaffung oder Übertragung ein Kauf, eine Wertpapierleihe, ein Wertpapierpensionsgeschäft oder eine sonstige Übertragung zugrunde lag.
39Es wird nicht beanstandet, wenn an Stelle der Angabe, ob der Transaktion eine Wertpapierleihe oder ein Wertpapierpensionsgeschäft zugrunde lag, der Bestand der Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG gemeldet wird, die am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht beendet waren (bestandsbezogene Meldung). Es wird nicht beanstandet, wenn die Meldung auf Grundlage einer Erklärung des Anteilseigners erfolgt, ob im Zusammenhang mit den der Dividendenzahlung zugrunde liegenden Wertpapieren eine am Tag nach der Hauptversammlung noch nicht beendete Wertpapierleihe oder ein noch nicht beendetes Wertpapierpensionsgeschäft vorlag solange diese Angabe nicht in Widerspruch zu sonstigen Belegen oder Informationen steht, die der Verwahrstelle vorliegen. Die Zuordnung zu einzelnen Transaktionen der Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäfte kann entfallen.
40Hat die auszahlende Stelle Kenntnis von einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe, die Aktien zum Gegenstand hat, die der Dividendenzahlung zugrunde liegen und liegen der auszahlenden Stelle keine Informationen vor, dass die Wertpapierleihe nicht mit den zugrundeliegenden Aktien in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, ist neben den nach der FiFo-Methode ermittelten Angaben auch das Merkmal „Wertpapierleihe“ zu melden. Dies gilt auch, wenn die noch nicht beendete Wertpapierleihe über ein weiteres Depot des Steuerpflichtigen abgewickelt wurde. Dies gilt auch, wenn in diesem Depot am Dividendenstichtag keine Aktien verwahrt werden. Es ist eine Gesamtbetrachtung der offenen Leihepositionen vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die Beendigung der Wertpapierleihe. Die Zugänge sind auch dann nach der FiFo-Methode zu bestimmen, wenn Aktien während einer noch nicht beendeten Wertpapierleihe erworben wurden.
Liegt der auszahlenden Stelle keine Erklärung vor, die eine Zuordnung der Wertpapierleihe zu den dividendenberechtigten Aktien ermöglicht, wird es nicht beanstandet, wenn eine Zuordnung der offenen Wertpapierleihpositionen zu den nach der FiFo-Methode zuletzt zugegangenen Beständen erfolgt.
41Wertpapierleihgeschäfte, die vor Beginn der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG abgeschlossen wurden, sind nicht von § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG zu berücksichtigen.
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von
100 Stück Aktien der X-AG
15.04. Kauf von
200 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag
17.04.)
16.04. Verkauf von 200 Stück Aktien
der X-AG (Abwicklungstag 18.04.)
28.05. Tag
der Hauptversammlung
30.05.
Dividendengutschrift für 100 Stück.
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 100 Stück.:
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|
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von
100 Stück Aktien der X-AG
15.04 Verkauf von
100 Stück Aktien der X-AG
Im Depot mit der Nummer 345 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
15.04. Kauf von 100
Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag
17.04.)
28.05. Tag der Hauptversammlung,
30.05. Dividendengutschrift für 100 Stück.
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 100 Stück:
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1. | Kauf | |
2. | Handelstag | 15.04. |
3. | tatsächlicher Abwicklungstag | 17.04. |
4. | vereinbarter Abwicklungstag | 17.04. |
5. | Wertpapierleihe |
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
44Entsprechendes gilt, wenn während einer noch nicht abgewickelten, abgelaufenen oder anderweitig beendeten Wertpapierleihe ein bankinterner Depotübertrag auf ein anderes Depot durchgeführt wird. In diesem Fall ist ebenfalls für den Bestand von 100 Stück das Merkmal Wertpapierleihe zu melden.
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von
100 Stück Aktien der X-AG Abwicklungstag
14.04.
15.04 Depotübertrag von 100 Stück
Aktien der X-AG auf Konto 345
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den in dem Depot mit der Nummer 345 verwahrten Bestand von 100 Stück:
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1. | Übertrag | |
2. | Handelstag | 15.04. |
3. | tatsächlicher Abwicklungstag | 15.04. |
4. | vereinbarter Abwicklungstag | 15.04. |
5. | Wertpapierleihe |
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von
100 Stück Aktien der X-AG
15.04 Kauf von
100 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag
17.04)
16.04. Kauf von 20 Stück Aktien der
X-AG (Abwicklungstag 18.04)
18.05. Verkauf
35 Stück Aktien der X-AG (Abwicklungstag 20.05)
28.05. Tag der
Hauptversammlung
30.05.
Dividendengutschrift für 185 Stück.
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 185 Stück:
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1. | Übertrag | 65 Stück |
2. | Handelstag | 14.04. |
3. | tatsächlicher Abwicklungstag | 14.04. |
4. | vereinbarter Abwicklungstag | 14.04. |
5. | Wertpapierleihe | 65 Stück |
1. | Kauf | 100 Stück |
2. | Handelstag | 15.04. |
3. | tatsächlicher Abwicklungstag | 17.04. |
4. | vereinbarter Abwicklungstag | 17.04. |
5. | Wertpapierleihe | 15 Stück |
1. | Kauf | 20 Stück |
2. | Handelstag | 16.04. |
3. | tatsächlicher Abwicklungstag | 16.04. |
4. | vereinbarter Abwicklungstag | 16.04. |
5. | Wertpapierleihe |
(Sofern von der Nichtbeanstandungsregelung zur bestandsbezogenen Meldung der Wertpapierleihbestände Gebrauch gemacht wird, kann nach Maßgabe von Randnummer 39 von der transaktionsbezogenen Meldung der Wertpapierleihe Abstand genommen werden und es ist eine Meldung der offenen Wertpapierleihposition von 100 Stück nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b EStG veranlasst.)
46Die Frist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5Buchstabe c EStG beginnt ein Jahr vor dem Tag der Hauptversammlung und endet mit Ablauf des Tages der Hauptversammlung. Liegt der Handelstag vor dem nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG berechneten Zeitraum, ist keine Meldung nach § 45b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c EStG veranlasst.
Tag der Hauptversammlung:
Fristbeginn für Jahresfrist:
Wird die FiFo-Methode auf Grundlage des tatsächlichen Abwicklungstags ermittelt, endet die Frist mit dem Tag der Belieferung des dividendenberechtigten Bestandes für den die Steuerbescheinigung erteilt wird.
Der Anteilseigner X verwahrt in seinem Depot bei der ausländischen Depotbank B 200 Aktien der YAG. Die ausländische Depotbank B lässt von diesem Bestand 100 Stück beim Zwischenverwahrer C und 100 Stück beim Zwischenverwahrer D verwahren. Beide Zwischenverwahrer lassen jeweils die Aktien bei der inländischen auszahlenden Stelle A verwahren.
Der Tag der Hauptversammlung ist der 23.04, der zweite Tag nach der Hauptversammlung ist der 25.04. X hatte bereits am 20.04. des Vorjahres einen Bestand von 200 Aktien. Er hat am 30.10. des Vorjahres 150 Stück Aktien der Y-AG erworben (Handelstag 30.10., Abwicklungstag 01.11., vereinbarter Abwicklungstag 01.11.) und diese 150 Stück am 05.12. des Vorjahres wieder veräußert. Die Aktien wurden bei dem Zwischenverwahrer E verwahrt. Bei E ist am Dividendenstichtag kein Aktienbestand mehr für den X verwahrt. X hat die Aktien jeweils über die ausländische Depotbank B erworben.
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG sind für die bei der auszahlenden Stelle A verwahrten 200 Stück Aktien der Y-AG folgende Angaben zu melden:
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Kauf 150 Stück |
Handelstag 30.10 |
Abwicklungstag 01.11. |
vereinbarter Abwicklungstag 01.11. |
Die Aufteilung der 150 Stück auf die Zwischenverwahrer C und D hat entsprechend der durch C und D übermittelten Angaben zu erfolgen.
Es wird nicht beanstandet, dass für die nach der FiFo-Methode durch die depotführende Stelle ermittelten Erwerbe von 150 Stück sowohl bei der Meldung der Dividendenzahlung über den Zwischenverwahrer C als auch bei der Meldung über den Zwischenverwahrer D berücksichtigt werden. Die inländische auszahlende Stelle A hat in diesem Fall in der Meldung sowohl für den über Zwischenverwahrer D gemeldeten Bestand von 100 Aktien die Anschaffungen von 150 Stück, als auch für den über Zwischenverwahrer C gemeldeten Bestand von 100 Stück die Anschaffungen von 150 Stück zu erfassen.
Die restlichen 50 Aktien wurden nach der FiFo-Methode nicht innerhalb der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG angeschafft.
Die ausländische Depotbank B verwahrt bei der inländischen Verwahrstelle A 1.000 Aktien der X-AG. Von diesem Gesamtbestand lässt die ausländische Depotbank B 500 Aktien für ihren Kunden C, der im Ausland ansässig ist, verwahren. C hatte am 20.04. des Vorjahres einen Bestand von 300 Aktien der X-AG. Er kaufte am 30.10. (Handelstag 30.10., Abwicklungstag 01.11., vereinbarter Abwicklungstag 01.11.) des Vorjahres 600 Stück und verkaufte am 05.12. des Vorjahres 400 Stück. Der Tag der Hauptversammlung ist der 23.04.. Der dividendenberechtigte Bestand zwei Tage nach der Hauptversammlung am 25.04. des laufenden Jahres beträgt 500 Stück Aktien der XAG für den Kunden C.
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG sind für die bei der auszahlenden Stelle A verwahrten 500 Stück Aktien der X-AG folgende Angaben zu melden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kauf 500 Stück |
Handelstag 30.10 |
Abwicklungstag 01.11. |
vereinbarter Abwicklungstag 01.11. |
Wird für den verbleibenden Bestand von 500 Stück, der durch die Depotbank B bei der inländischen Verwahrstelle A verwahrt wird, keine Meldung nach § 45b Absatz 5 EStG übermittelt, ist für diesen Bestand eine Meldung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG zu veranlassen.
Für X werden bei der ausländischen Depotbank A 200 Aktien der Y-AG verwahrt. Von diesen 200 Aktien werden 100 Aktien bei dem ausländischen Zwischenverwahrer B und 100 Aktien bei dem ausländischen Zwischenverwahrer C verwahrt. B lässt die Aktien bei der inländischen Verwahrstelle D und C lässt die Aktien bei der inländischen Verwahrstelle E verwahren. Am 20.04. des Vorjahres war für X bereits ein Bestand von 200 Stück vorhanden. X hat außerdem am 30.10. des Vorjahres 100 Aktien gekauft (Handelstag 30.10., Abwicklungstag 01.11., vereinbarter Abwicklungstag 01.11.) und am 05.12. des Vorjahres 100 Aktien verkauft. Der Tag der Hauptversammlung ist der 23.04..
Nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG sind für die bei den auszahlenden Stellen D und E jeweils verwahrten 100 Stück Aktien der Y-AG folgende Angaben zu melden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kauf 100 Stück |
Handelstag 30.10 |
tatsächlicher Abwicklungstag 01.11. |
vereinbarter Abwicklungstag 01.11. für D und für
E |
In einem
Wertpapierdepot sind folgende Transaktionen
erfasst:
Kauf
100
Stück
Kauf
100
Stück
Kauf
100
Stück
Kauf
100
Stück
Der am
für die Dividendenzahlung maßgebliche Bestand
beträgt 400 Stück.
Meldung der Anschaffungsdaten:
Die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG sind für die am angeschafften 100 Stück zu melden.
51Dürfen die Anschaffungsdaten beim Depotübertrag von Wertpapieren (nach Maßgabe der Randnummer 193 des (BStBl 2022 I S. 742) nicht übernommen werden, ist als Anschaffungszeitpunkt das Depoteingangsdatum maßgebend. Dies gilt entsprechend, wenn bei einem Depotübertrag zwischen zwei Kreditinstituten im Inland oder aus dem Ausland die Anschaffungsdaten nicht mitgeliefert werden.
52Für die Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d EStG sind der Handelstag, der vereinbarte Abwicklungstag und der tatsächliche Abwicklungstag gesondert auszuweisen.
53Der tatsächliche Abwicklungstag ist der Tag, an dem die Übertragung vollzogen und die Wertpapiere von dem Konto des Verkäufers auf das Depotkonto des Käufers gebucht wurden. Der vereinbarte Abwicklungstag ist der Tag, an dem die Übertragung des Wertpapiergeschäfts nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien vollzogen werden soll. Dieser Tag kann von dem Tag der tatsächlichen Abwicklung abweichen.
54Werden dem Aktionär anstelle einer Dividendenzahlung Aktien des ausschüttenden Unternehmens in das Depot eingebucht, ist als Anschaffungszeitpunkt das Depoteingangsdatum maßgebend. Bei Aktien-Splits und Reverse-Splits sind die Anschaffungsdaten der gesplitteten Aktien maßgebend.
55Sind bei Depotüberträgen infolge von Schenkungen oder Erbgängen für Zwecke der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die ursprünglichen Anschaffungskosten fortzuführen, wird es nicht beanstandet, wenn beim Empfänger der Aktien die auf den Empfänger übergegangenen Anschaffungsdaten übermittelt werden.
A ist Alleinerbe des B. In Vollzug des Erbfalles werden 10 Aktien der X-AG am 02.05. in das Depot des A eingebucht. Der Tag der Hauptversammlung ist der 30.05.. B hatte die Aktien mit Handelstag 20.02. und Abwicklungstag 22.02. des Vorjahres (VJ) erworben.
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 10 Stück.
Keine Meldung der Anschaffungsdaten zum Erwerb durch B, da die Aktien durch B außerhalb der Jahresfrist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG erworben wurden.
57Werden nach Beendigung einer Wertpapierleihe die Wertpapiere wieder an den Verleiher zurückübertragen, sind beim Verleiher für nach Beendigung der Wertpapierleihe zufließende Kapitalerträge hinsichtlich der Zugänge als Handelstag der Tag des Abschlusses des Wertpapierleihgeschäftes, als vereinbarter Abwicklungstag der Tag der vereinbarten Beendigung des Wertpapierleihgeschäftes und als tatsächlicher Abwicklungstag der Tag der Einbuchung der Aktien beim Verleiher nach Beendigung der Wertpapierleihe als Anschaffungsdaten im Meldedatensatz zu berücksichtigen.
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG
58Der zum Stichtag ermittelte Bestand ist auch Grundlage für die Zuordnung der Veräußerungen bzw. Übertragungen nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG. Dies gilt sowohl für den Fall, wenn die depotführende Stelle selbst Gegenpartei der durchgeführten Geschäfte ist, als auch wenn die Wertpapiergeschäfte für einen Dritten abgewickelt werden und die depotführende Stelle nicht Vertragspartner der durchgeführten Geschäfte ist. Erfolgt nach Maßgabe von Randnummer 39 eine bestandsbezogene Meldung zu Finanzvereinbarungen, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Angabe, dass der Übertragung eine Beendigung der Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäfts zugrunde liegt, verzichtet wird.
In einem Depot werden 100 Stück Aktien in Vollzug einer Wertpapierleihe eingebucht. Es werden außerdem 100 Aktien auf Grund eines Kaufvertrages eingebucht, die aber bereits nach einem Tag und vor dem Tag der Hauptversammlung wiederverkauft werden. Für den am Bestandsstichtag vorhandenen Bestand von 100 Aktien ist das Handels- und Abwicklungsdatum des Kaufgeschäftes anzugeben. Wegen der noch nicht beendeten Wertpapierleihe ist auch das Merkmal Wertpapierleihe zu melden. Wird die Wertpapierleihe beendet und die Aktien innerhalb der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG zurückübertragen, ist die Rückübertragung der Wertpapiere dem beendeten Wertpapierleihgeschäft zuzuordnen.
60Die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG zur Veräußerung oder sonstigen (Rück-) Übertragung der Wertpapiere ist zu übermitteln, wenn der Handelstag innerhalb von 47 Tagen nach dem Termin der Hauptversammlung liegt.
61Werden Aktien nach dem Tag der Hauptversammlung aber vor Gutschrift der Dividenden veräußert oder rückübertragen, sind die Angaben zur Veräußerung oder Rückübertragung der Wertpapiere ebenfalls zu übermitteln.
A kauft am 15.03. zwei Tage vor dem Hauptversammlungstag 100 Aktien, die am Tag der Hauptversammlung (17.03.) in das Depot eingebucht werden. Am Tag nach der Hauptversammlung (18.03.) verkauft A die Aktien an B. Die Aktien werden taggleich am Verkaufstag aus dem Depot des A ausgebucht und dem Depot des B gutgeschrieben. A erhält durch seine Depotbank C eine Gutschrift in Höhe der Nettodividende. Der Fristlauf beginnt am 18.03. und endet mit Ablauf des 03.05. .
Tabelle in neuem Fenster öffnen
C hat nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer
5 Buchstabe c EStG folgende Angaben zu berücksichtigen: | Stückzahl: 100,
Kauf Handelstag: 15.03. tatsächlicher Abwicklungstag: 17.03. vereinbarter Abwicklungstag: 17.03. |
C hat nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer
5 Buchstabe d EStG folgende Angaben zu berücksichtigen: | Stückzahl: 100,
Verkauf Handelstag: 18.03. tatsächlicher Abwicklungstag: 18.03. vereinbarter Abwicklungstag: 18.03. |
63Die Daten zur Anschaffung der Wertpapiere sind unabhängig davon zu melden, ob innerhalb der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG eine Veräußerung oder Übertragung erfolgt ist. Werden Wertpapiere innerhalb der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG veräußert, auf Grund einer Wertpapierleihe, eines Wertpapierpensionsgeschäftes oder sonst übertragen bzw. ausgebucht, sind neben den Angaben zur Veräußerung der Wertpapiere auch die Angaben zur Anschaffung der Wertpapiere zu melden, wenn für den Erwerb die Voraussetzungen des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c EStG vorliegen.
64Ist im Falle der Ausbuchung der Wertpapiere innerhalb der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG nicht bekannt, welches Rechtsgeschäft der Buchung zugrunde liegt bzw. welcher Handelstag oder Abwicklungstag vereinbart ist, ist als Datum des tatsächlichen Abwicklungstags der Tag der Ausbuchung zu melden. Es wird nicht beanstandet, wenn in diesem Fall als Datum des Handelstags und des vereinbarten Abwicklungstags das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags gemeldet wird.
65Erfolgt nach dem Dividendenstichtag innerhalb der Frist des § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG ein Depotübertrag, ist der Depotübertrag zu melden.
Im Depot mit der Nummer 123 wurden folgende Transaktionen abgewickelt:
14.04. Entleihe von
100 Stück Aktien der X-AG
28.05. Tag der
Hauptversammlung
06.06. Depotübertrag von
100 Stück Aktien der X-AG auf Depot 345
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer
5 Buchstabe c EStG für den Bestand von 100 Stück: |
|
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer
5 Buchstabe d EStG für den Bestand von 100 Stück: |
|
67Erfolgt aufgrund eines Erbfalls innerhalb der Frist nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d EStG ein Depotübertrag wird es nicht beanstandet, wenn für diesen Depotübertrag keine Meldung erfolgt.
2.6 Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
68Die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis e EStG sind durch die Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien zu ergänzen, für die die Hinterlegungsscheine ausgegeben wurden, soweit der Inhaber des Hinterlegungsscheines die Ausstellung einer Steuerbescheinigung oder die Übermittlung eines Datensatzes an das BZSt nach § 45b Absatz 5 in Verbindung mit § 45a Absatz 2a EStG verlangt.
69Für die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c EStG zur Gesamtzahl der ausgegebenen Hinterlegungsscheine ist die Anzahl der durch den Emittenten der Hinterlegungsscheine ausgegebenen Hinterlegungsscheine zu melden. Die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine ist auf den jeweiligen Emittenten von Hinterlegungsscheinen bezogen.
70Werden Hinterlegungsscheine auf inländische Aktien durch eine inländische Depotstelle verwahrt und nimmt die inländische Depotstelle der Hinterlegungsscheine auf die Ausschüttung aus dem Hinterlegungsschein einen Steuerabzug vor, sind die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 EStG durch die inländische Depotstelle an das BZSt zu übersenden. Die Angaben sind für die Hinterlegungsscheine zu übersenden (§ 45b Absatz 3 Satz 3 EStG). Für diesen zweiten Steuerabzug sind durch die inländische Depotstelle die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis e EStG nicht zu übersenden.
2.7 Verfahren bei Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung
71Gemäß (BStBl 2013 I S. 1168) ist die Sammel- Steuerbescheinigung keine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG und berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der darin ausgewiesenen Steuern. Vielmehr hat die Sammel-Steuerbescheinigung allein die Funktion, die inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die vom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Aktienbeständen für sich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen Inlandsverwahrung der Depotbestände vorzugehen wäre. Für Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Bestand gehören, darf keine Steuerbescheinigung durch die letzte inländische auszahlende Stelle über den von ihr vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug erteilt werden. Steuerbescheinigungen können in diesem Fall nur durch das inländische depotführende Institut erteilt werden.
72Im Meldedatensatz ist die Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe i EStG zur Ausstellung der Einzel-Steuerbescheinigung mit dem Hinweis auf die Sammel-Steuerbescheinigung zu ergänzen.
Die inländische depotführende Stelle beantragt für eine Dividendenausschüttung eine Sammel-Steuerbescheinigung für den Steuerabzug, den die inländische auszahlende Stelle vor Zahlung der Dividende an den Zwischenverwahrer im Ausland durchgeführt hat. Auf Grundlage der Sammel-Steuerbescheinigung erteilt die inländische depotführende Stelle für ihre Depotkunden eine Einzelsteuerbescheinigung.
Die inländische depotführende Stelle übermittelt für die Dividendenausschüttung die Angaben nach § 45b Absatz 2 EStG an das BZSt. Der Datensatz wird um den Hinweis zur Sammel-Steuerbescheinigung ergänzt. Für Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten Bestand gehören, dürfen keine (Einzel- )Steuerbescheinigungen durch die letzte inländische auszahlende Stelle erteilt werden. Dementsprechend hat die auszahlende Stelle keine Meldung nach § 45b Absatz 2 EStG vorzunehmen.
Die inländische depotführende Stelle beantragt bei der inländischen auszahlenden Stelle keine Sammel-Steuerbescheinigung für den in der Auslandszwischenverwahrung verwahrten Wertpapierbestand. Durch die inländische depotführende Stelle wird ein zweiter Steuerabzug vorgenommen. Der erste Steuerabzug ist durch die letzte inländische auszahlende Stelle vor Gutschrift der Dividendenzahlung zu Gunsten des ausländischen Zwischenverwahrers erfolgt.
Auf die Dividendenzahlung sind zwei Steuerabzüge (ein Steuerabzug durch die „letzte inländische auszahlende Stelle“ und ein zweiter Steuerabzug durch die „inländische depotführende Stelle“ des Aktionärs) erfolgt. Sowohl durch die inländische depotführende Stelle als auch durch die letzte inländische auszahlende Stelle ist eine Meldung nach § 45b EStG zu veranlassen. Erteilt die inländische depotführende Stelle eine Steuerbescheinigung für den ihrem Kunden gutgeschriebenen Kapitalertrag, veranlasst sie eine Meldung nach § 45b Absatz 2 EStG an das BZSt.
Durch die inländische auszahlende Stelle ist für den vor Zahlung der Dividende an den ausländischen Zwischenverwahrer vorgenommenen Steuerabzug eine Meldung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG abzugeben, sofern sie keine Einzelsteuerbescheinigung erteilt hat. Wird hingegen die Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung für den Endkunden beantragt, ist für den durch die
inländische auszahlende Stelle durchgeführten Steuerabzug eine Meldung nach § 45b Absatz 2 EStG veranlasst.
2.8 Meldedatensatz zu Dividendenerträgen von Spezial-Investmentfonds bei ausgeübter Transparenzoption
75Übt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG aus, so gelten bei den Anlegern die inländischen Beteiligungseinnahmen im Sinne des § 6 Absatz 3 InvStG oder die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden sonstigen inländischen Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 5 InvStG als unmittelbar zugeflossen. Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers vorzunehmen.
76Die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 EStG sind für jeden Anleger des Spezial-Investmentfonds gesondert, entsprechend der anteilig auf den Anleger entfallenden Dividendenzahlung und der darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge an das BZSt zu übermitteln. Bei der Meldung von Finanzvereinbarungen sind neben den durch den Spezial-Investmentfonds abgeschlossenen Finanzvereinbarungen auch die durch die Anleger des Fonds abgeschlossenen Finanzvereinbarungen zu berücksichtigen. Soweit auf Ebene des Spezial-Investmentfonds eine Zuordnung des Wertpapierbestands zu einer Finanzvereinbarung erfolgt ist, wird es nicht beanstandet, wenn für Zwecke der Meldung nach § 45b EStG keine Erklärung des Anlegers des Spezial-Investmentfonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds zu Finanzvereinbarungen eingeholt wird.
77Die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d EStG sind für den Anleger des Spezial-Investmentfonds zu übersenden. Dabei sind die anteilig auf den Anleger entfallenden Erträge, die anteilige Kapitalertragsteuer und anteilige Zuschlagsteuern auszuweisen. Entsprechendes gilt für die auf den Anleger entfallende Stückzahl der Wertpapiere. Als Depotnummer nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG ist das Depotkonto des Spezial-Investmentfonds anzugeben, in dem die Aktien, die der Dividendenzahlung zugrunde liegen, verwahrt werden. Unter der sonst für Treuhandverhältnisse geltenden Angabe des Treuhänders nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e EStG ist der Spezial-Investmentfonds unter Nennung der Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG aufzuführen.
Der Spezial-Investmentfonds mit ausgeübter Transparenzoption A hat in seinem Depot mit der Depotnummer 12345 bei der Bank B 100 Aktien der C-AG mit Handelstag 15.03., Abwicklungstag 17.03, vereinbartem Abwicklungstag 17.03. erworben.
Der Tag der Hauptversammlung ist der 22.03. An dem Investmentfonds sind zwei Anleger D (GmbH) und E (AG) mit jeweils einem Anteil beteiligt. Der Investmentfonds erhält am 24.03. eine Gutschrift in Höhe der Nettodividende (nach Abzug von Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % und Solidaritätszuschlag von 5,5 %) von 73,63 €.
Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 EStG für Anleger D:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchstaben a – c: für Depotbank
B | |||
Buchstaben b-d: Firma, Anschrift und
WirtschaftsIdentifikationsnummer nach
§ 139c
AO oder LEI oder EUID von D | |||
Buchstabe e: Depotnummer 12345 und Name,
Anschrift, Identifikationsnummer oder Steuernummer des Spezial-Investmentfonds
A | |||
entfällt mangels
Zwischenverwahrung | |||
Buchstabe a: | ISIN C-AG | ||
Buchstabe b: | 50 Stück | ||
Buchstabe c: | Bruttoertrag 50 € Nettoertrag: 36,81
€ | ||
Buchstabe d: | Kapitalertragsteuer 12,5 € Zuschlagsteuer 0,69
€ | ||
Buchstabe e: | |||
Buchstabe f: | IBAN des Gutschriftskontos des
Spezial-Investmentfonds | ||
Buchstaben g – i: | Kennung, Bardividende und ggf. Datum und
Ordnungsmerkmal Steuerbescheinigung | ||
Buchstabe a: | 50 Stück (mehr als 5 Tage vor Ex-Tag
erworben) | ||
Buchstabe c: | 50 Stück Handelstag
15.03. tatsächlicher Abwicklungstag 17.03. vereinbarter Abwicklungstag 17.03 |
Entsprechende Angaben sind für Anleger E zu übermitteln.
3. § 45b Absatz 2 Satz 2 EStG
79Für die Information zur Datenübermittlung nach § 45b Absatz 2 EStG und § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO wird es nicht beanstandet, wenn der Depotinhaber auf die Kategorien (Art der bezogenen Kapitalerträge, zu den Verwahrstellen der jeweiligen Wertpapiere, zum Erwerb und der Veräußerung der Wertpapiere sowie zu in Zusammenhang mit den jeweiligen Wertpapieren stehenden Finanzvereinbarungen) der an das BZSt übermittelten Informationen hingewiesen wird. Dies kann auch schon vor der Datenübermittlung durch Hinweis auf die dem Grunde nach gemäß § 45b Absatz 4 bis 6 EStG zu übermittelnden Daten erfolgen. Wird dem Depotinhaber eine Steuerbescheinigung ausgestellt, wird es nicht beanstandet, wenn der Hinweis auf der Steuerbescheinigung erfolgt.
II. Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
80Der Begriff der Finanzvereinbarung ist weit zu fassen und erfasst jede Vereinbarung, die zur Folge hat, dass das wirtschaftliche Risiko aus einer Aktienposition ganz oder teilweise zwischen den Vertragsparteien verteilt wird oder die einen Ausgleich der Dividende bewirkt. Der Vertragspartner der Finanzvereinbarung muss nicht mit dem Vertragspartner bei Erwerb der Wertpapiere übereinstimmen. Eine Finanzvereinbarung liegt insbesondere vor, wenn eine Wertminderung der Anteile einen Ausgleichsanspruch des Anteilseigners und/oder eine Werterhöhung des Anteils eine Ausgleichsverpflichtung des Anteilseigners zur Folge hat. Gleiches gilt, wenn die Ausschüttungen auf die Anteile ganz oder teilweise durch den Anteilseigner ausgeglichen werden müssen. Der Ausgleich kann in Gestalt einer Geldzahlung oder in Gestalt der Zuwendung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils liegen.
81Vom Begriff der Finanzvereinbarung sind insbesondere Terminkontrakte, Derivate, sonstige Differenzverträge, Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleihgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte, Kauf- / Rückverkaufgeschäfte oder Verkauf- / Rückkaufgeschäfte sowie Lombardgeschäfte erfasst. Diese Beispiele sind nicht abschließend.
III. Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG
82Die Dateneinlieferung erfolgt über eine Massendatenschnittstelle für alle Meldearten nach Maßgabe der §§ 45b und 45c EStG. Die Daten sind unter Verwendung einer eigenen Zulassungsnummer der meldepflichtigen Stelle sowie etwaiger Dienstleister zu übersenden. Erfolgt die Datenübermittlung durch einen Dienstleister, muss die meldepflichtige Stelle keinen eigenen Zugang / kein eigenes Zertifikat für die Datenübermittlung beantragen. Hat die meldepflichtige Stelle bzw. der Dienstleister bereits eine Zulassungsnummer zum Fachverfahren FSAK (Freistellungsaufträgekontrollverfahren), ist diese Zulassungsnummer auch für die Meldungen nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG zu verwenden. Jede meldepflichtige Stelle kann die Daten getrennt nach Geschäftsbereichen unter Verwendung ihrer unternehmensspezifischen Zulassungsnummer übermitteln. Eine eigene Zulassungsnummer, getrennt nach Geschäftsbereichen einer meldepflichtigen Stelle, wird durch das BZSt nicht erteilt. Bei Meldungen nach § 45c Absatz 1 und 2 EStG ist keine Trennung nach Geschäftsbereichen vorzunehmen, sondern eine institutsbezogene Meldung zu übermitteln.
83Ist dem Gläubiger der Kapitalerträge eine Bescheinigung nach Muster I des (BStBl 2022 I S. 860) auszustellen, so sind dem BZSt gemäß § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG die auf dieser Bescheinigung ausgewiesene Kapitalertragsteuer und die darauf entfallende Zuschlagsteuer zu übermitteln. Die Meldeverpflichtung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG besteht unabhängig davon, ob ein Verlustausgleich tatsächlich erfolgt.
84Sind bei der auszahlenden Stelle die Voraussetzungen für die maschinelle Erstellung der Meldung nach § 45b Absatz 4 EStG bis zum 31. März des auf den Zufluss des Kapitalertrags folgenden Kalenderjahres noch nicht vollständig erfüllt, wird es nicht beanstandet, wenn die Übermittlung der Meldung gemäß § 45b Absatz 4 EStG bis zum 31. Mai und die Übermittlung der Meldung gemäß § 45b Absatz 6 EStG bis zum 30. Juni des auf den Zufluss des Kapitalertrags folgenden Kalenderjahres erfolgt.
IV. Korrektur fehlerhafter Meldungen
85Ist eine Datenmeldung fehlerhaft, ist der fehlerhafte Datensatz zu korrigieren (Korrekturmeldung). Die Korrekturmeldung muss eine Referenzierung auf die Universally Unique Identifier (UUID) der fehlerhaften (Erst-)Meldung und den gesamten korrigierten Datensatz enthalten. Der korrigierte Datensatz muss sowohl die korrigierten als auch die ursprünglichen Daten enthalten, die nicht korrigiert werden mussten.
86Eine Stornomeldung ist in Abgrenzung zur Korrekturmeldung nur vorzunehmen, wenn der Datensatz gar nicht hätte übermittelt werden dürfen.
87Müssen nach erstmaliger Übersendung des Meldedatensatzes die Daten zur Anschaffung der Wertpapiere geändert werden, ist eine Korrekturmeldung zu übersenden.
88Es wird nicht beanstandet, wenn die Korrekturmeldung monatlich und gesammelt erfolgt.
V. Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
89Bei Ausstellung einer berichtigten (ergänzenden) Bescheinigung ist die Bescheinigung unter Vergabe einer neuen Ordnungsnummer auszustellen (vgl. Randnummer 6 des BStBl 2022 I S. 860). Die Meldung des Datensatzes erfolgt unter Angabe der neu vergebenen Ordnungsnummer unter Referenzierung auf die UUID der Erstmeldung und den gesamten korrigierten Datensatz.
VI. Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
90Für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen ist zwischen den Zeiträumen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden. Das Verfahren der Ausstellung einer Steuerbescheinigung und das damit verbundene Meldeverfahren an die Finanzverwaltung richtet sich danach, in welchem Zeitraum die Einkünfte bezogen werden (Meldung nach § 45b Absatz 5 EStG für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht und Meldung nach § 45b Absatz 4 EStG für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht). Die Steuerbescheinigungen (bei unbeschränkter Steuerpflicht) / Meldedatensätze (bei beschränkter Steuerpflicht) sind jeweils unter Vergabe einer eigenen Ordnungsnummer zu erstellen und an das BZSt zu melden.
VII. Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
91Nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG ist die für den Depotkunden einbehaltene und auf dem amt-lichen Muster ausgewiesene Kapitalertragsteuer nebst Zuschlagsteuer zu melden. Die Übermittlung der Angaben nach § 45b Absatz 2 EStG bleibt davon unberührt. Die Angaben nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG sind neben den Angaben nach § 45b Absatz 2 EStG zu übermitteln.
Höhe der Kapitalerträge
nach Verlustausgleich: 10.000
€,
darin enthaltener
Dividendenertrag: 100 €
Ausweis in der
Jahressteuerbescheinigung nach Muster
I:
Höhe der Kapitalerträge: 10.000
€
Kapitalertragsteuer = 2.500,00
€
Solidaritätszuschlag = 137,50
€
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Angabe nach 45b Absatz 4 Satz 2
EStG: | Kapitalertragsteuer: | 2.500 € |
Solidaritätszuschlag: | 137,50 € |
Ausweis des Dividendenertrags nach § 45b Absatz 2 EStG:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobetrag | 100
€ | ||
Nettobetrag | 73,63 € | ||
Kapitalertragsteuer | 25
€ | ||
Solidaritätszuschlag | 1,37 € |
VIII. Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
93Hat die auszahlende Stelle auf ausgezahlte Erträge Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG einbehalten (Steuerabzug in Höhe von 25 % des Kapitalertrags) und keine Steuerbescheinigung erteilt bzw. keine Daten nach § 45b Absatz 5 EStG übermittelt, ist für diese Erträge eine Datenübermittlung des § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG zu veranlassen.
Bank C verwahrt für Kunde A und Kunde B jeweils 100 Stück Aktien der X-AG. Kunde A und Kunde B sind inländische natürliche Personen. Bank C schreibt Kunde A und B jeweils die Nettodividende, nach Einbehalt von Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % gut. Für Kunde A wird eine Steuerbescheinigung über die gutgeschriebene Dividende der X-AG erteilt, für Kunde B wird keine Steuerbescheinigung erteilt.
Für den auf Kunden A entfallenden Bestand von 100 Stück ist eine Meldung nach § 45b Absatz 2 Satz 1 EStG zu veranlassen, für den auf Kunde B entfallenden Bestand von 100 Stück ist eine Meldung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG zu veranlassen.
95Eine Meldung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG hat auch dann zu erfolgen, wenn vom Depotinhaber zwar die Übersendung einer Steuerbescheinigung bzw. die Übermittlung der Angaben nach § 45a Absatz 2a EStG verlangt wurde, die tatsächliche Ausstellung bzw. Übermittlung bis zum 31. Mai aber noch nicht erfolgt ist. Sobald zu einem späteren Zeitpunkt die Übermittlung der Angaben nach § 45a Absatz 2a EStG bzw. die Erstellung einer Steuerbescheinigung vorgenommen wird, hat eine Korrektur der Erstmeldung nach § 45b Absatz 6 EStG sowie die Übermittlung der Daten gem. § 45b Absatz 4 bzw. 5 EStG zu erfolgen.
IX. Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
96Erfolgt eine vollständige oder teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug und wird keine Steuerbescheinigung ausgestellt oder werden keine Angaben gemäß § 45a Absatz 2a EStG übermittelt, bestimmt sich der Meldedatensatz nach § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG. Dies gilt gleichfalls, wenn bei (vollständiger oder teilweiser) Abstandnahme vom Steuerabzug eine Steuerbescheinigung erteilt wird oder Angaben gemäß § 45a Absatz 2a EStG übermittelt werden.
97Wurde durch die auszahlende Stelle auf Grundlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung), einer Statusbescheinigung oder anderer Nachweise (vgl. BStBl. I S. 742 Randnummern 295-298) vom Steuerabzug Abstand genommen, hat die Meldung nach § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG zu erfolgen. Für die Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG ist der Ausweis der tatsächlich einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer in Höhe von „0“ € (bei vollständiger Abstandnahme vom Steuerabzug) vorzunehmen. Die rechnerisch auf eine Dividendenzahlung vor Berücksichtigung der NV-Bescheinigung entfallende Bruttokapitalertragsteuer ist nicht auszuweisen.
98Eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug liegt vor, wenn auf Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG nicht gemäß § 43a Absatz 1 Nummer 1 EStG der Steuersatz von 25 % auf den Steuerabzug angewendet wurde, sondern ein niedrigerer Steuersatz (insbesondere 15 % nach Vorlage einer Statusbescheinigung gemäß § 7 Absatz 3 InvStG oder nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 44a Absatz 8 Satz 2 EStG). Für Zwecke der Datenübermittlung ist auch die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 5 Satz 1 oder 2 InvStG durch den Entrichtungspflichtigen als Anwendungsfall der teilweisen oder vollständigen Abstandnahme zu behandeln. Erfolgte vor der Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 5 InvStG eine Meldung, ist eine Korrektur notwendig.
99Die Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags oder die Abstandnahme vom Steuerabzug wegen Verrechnung der Erträge mit negativen Kapitalerträgen im Rahmen der Verlustverrechnung ist kein nach § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG zu berücksichtigender Fall der Abstandnahme vom Steuerabzug.
teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug mit Ausstellung einer Steuerbescheinigung: Ein Investmentfonds hat der auszahlenden Stelle eine Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 InvStG vorgelegt. Die auszahlende Stelle nimmt gemäß § 7 Absatz 1 InvStG einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vor. Die Bruttodividende beträgt 100 €.
-> Anwendungsfall von § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.
Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:
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§
45b Absatz 2 Satz Nummer 4 d). EStG: | Angabe „einbehaltene und
abgeführte“ Kapitalertragsteuer in Höhe von 14,22 € sowie Solidaritätszuschlag als „Zuschlagsteuer“ in Höhe von 0,78 €. |
§
45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4Buchstabe e
EStG: | Angabe „angewendeter Steuersatz“ = 14,22 %
und 5,5 % |
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4Buchstabe e
EStG: | Rechtsgrundlage =
§ 7 Absatz 1
InvStG. |
teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug ohne Ausstellung Steuerbescheinigung: Ein Investmentfonds hat der auszahlenden Stelle eine Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 InvStG vorgelegt. Die auszahlende Stelle nimmt gemäß § 7 Absatz 1 InvStG einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vor. Eine Steuerbescheinigung wird nicht ausgestellt. Die Bruttodividende beträgt 100 €.
-> Anwendungsfall von § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist. Der Meldedatensatz ist nach § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG zu übermitteln und unter Angabe des Investmentfonds als Empfänger der Dividende.
Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§
45b Absatz 2 Satz Nummer 4 d).
EStG: | Angabe „einbehaltene und abgeführte“
Kapitalertragsteuer in Höhe von 14,22 € sowie Solidaritätszuschlag als
„Zuschlagsteuer“ in Höhe von 0,78 € |
§
45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4Buchstabe e
EStG: | Angabe „angewendeter Steuersatz“ = 14,22 %
und 5,5 % |
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4Buchstabe e
EStG: | Rechtsgrundlage =
§ 7 Absatz 1
InvStG |
Steuerabzug in Höhe von 25 % wegen fehlender Statusbescheinigung:
Ein inländischer Investmentfonds hat der auszahlenden Stelle keine Statusbescheinigung vorgelegt, Die Bruttodividende beträgt 100 €.
a) Steuerbescheinigung wird ausgestellt:
->Anwendungsfall des § 45b Absatz 2 EStG, kein Anwendungsfall des § 45b Absatz 6 EStG, da ohne Vorlage einer Statusbescheinigung keine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist und eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde.
Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:
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§
45b Absatz 2 Satz Nummer 4 Buchstabe d
EStG: | Angabe „einbehaltene und abgeführte“
Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 € sowie Solidaritätszuschlag als
„Zuschlagsteuer“ in Höhe von 1,37 € |
§
45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4Buchstabe e
EStG: | Angabe „angewendeter Steuersatz“ = 25 % und
5,5 % |
Angabe nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4Buchstabe e
EStG: | Rechtsgrundlage =
§ 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
EStG |
b) Steuerbescheinigung wird nicht ausgestellt:
->Anwendungsfall des § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG, da keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde und der Steuerabzug mit Regelsteuersatz in voller Höhe erfolgt ist.
Es handelt es sich nicht um einen Fall der teilweisen Abstandnahme.
Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG nach Vorlage einer Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 2 EStG. Die Bruttodividende beträgt 100 €.
a) durch die auszahlende Stelle wird eine Steuerbescheinigung ausgestellt:
->Anwendungsfall des § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.
Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§
45b Absatz 2 Satz Nummer 4 Buchstabe d
EStG: | Angabe „einbehaltene und abgeführte“
Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 € sowie Solidaritätszuschlag als
„Zuschlagsteuer“ in Höhe von 0,82 €. |
Angabe „angewendeter Steuersatz“ = 15 % und
5,5 % | |
Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e
EStG: |
b) durch die auszahlende Stelle wird keine Steuerbescheinigung ausgestellt:
->Anwendungsfall des § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§
45b Absatz 2 Satz Nummer 4 Buchstabe d
EStG: | Angabe „einbehaltene und abgeführte“
Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 € sowie Solidaritätszuschlag als
„Zuschlagsteuer“ in Höhe von 0,82 € |
Angabe „angewendeter Steuersatz“ = 15 % und
5,5 % | |
Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e
EStG: |
Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 EStG nach Vorlage einer Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG: Die Kapitalerträge belaufen sich auf 30.000 € brutto. Für den 20.000 € übersteigenden Kapitalertrag berücksichtigt die auszahlende Stelle nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 EStG einen Steuerabzug von drei Fünfteln (= 1.500 € Kapitalertragsteuer).
a) durch die auszahlende Stelle wird eine Steuerbescheinigung ausgestellt:
->Anwendungsfall des § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.
Angaben zum Bruttoertrag: 30.000 €
Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:
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Angabe „einbehaltene und abgeführte“
Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.500 € sowie Solidaritätszuschlag als
„Zuschlagsteuer“ in Höhe von 82,50 € | |
„jeweils angewendeter Steuersatz“ = 15 % und
5,5 % | |
Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e
EStG: | Rechtsgrundlage
§ 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 EStG in
Verbindung mit
§ 44a Absatz 7
EStG |
b) durch die auszahlende Stelle wird keine Steuerbescheinigung ausgestellt:
->Anwendungsfall des § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG, da eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.
Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angabe „einbehaltene und abgeführte“
Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.500 € sowie Solidaritätszuschlag als
„Zuschlagsteuer“ in Höhe von 82,50 €. | |
„jeweils angewendeter Steuersatz“ = 15 % und
5,5 % | |
Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e
EStG: | Rechtsgrundlage
§ 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 EStG in
Verbindung mit
§ 44a Absatz 7
EStG |
vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug ohne Steuerbescheinigung: Eine Stiftung oder juristische Person im Sinne von § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 EStG legt nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG eine Bescheinigung vor. Die auszahlende Stelle nimmt nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 EStG keinen Steuerabzug auf die Dividendenzahlung vor.
->Anwendungsfall des § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG, da eine vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist.
Angaben zur Höhe der einbehaltenen Steuer und zum angewendeten Steuersatz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angabe „einbehaltene und abgeführte“
Kapitalertragsteuer in Höhe von 0 € sowie Solidaritätszuschlag als
„Zuschlagsteuer“ in Höhe von 0 € | |
„jeweils angewendeter Steuersatz“ = 0
% | |
Angabe nach
§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e
EStG: | Rechtsgrundlage
§ 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 oder 3 EStG
in Verbindung mit
§ 44a
Absatz 7 Satz 2 EStG |
X. Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
106Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot für ein anderes Kreditinstitut und wird nur für Teile des Wertpapierbestandes eine Steuerbescheinigung durch das Kreditinstitut ausgestellt, so sind die Angaben nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG nur für die Erträge aus Wertpapierbeständen zu übermitteln, für die keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Für Erträge auf die Wertpapierbestände, für die eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, ist eine Meldung nach § 45b Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 EStG zu veranlassen bzw. in den Fällen des § 45a Absatz 2a EStG nach § 45b Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 EStG.
Bank A verwahrt für die ausländische Bank B 100 Aktien der C-AG. Bank A nimmt auf die Dividendenzahlung für den Bestand von 100 Aktien der Bank B einen Steuerabzug von 25 % vor. Bank B beantragt für einen Bestand von 70 Aktien die Übermittlung der Angaben nach § 45b Absatz 5 EStG auf Verlangen ihres Kunden. Für die restlichen 30 Aktien erstellt Bank A weder eine Steuerbescheinigung noch werden Daten nach Maßgabe des § 45b Absatz 5 EStG übermittelt.
Verfahren der
Datenübermittlung:
Bank A übermittelt die
auf den Bestand von 70 Aktien entfallenden Angaben nach
§ 45b Absatz 5
EStG. Für den Restbestand von 30 Aktien ist eine
Übermittlung der Angaben nach
§ 45b
Absatz 6 Satz 1 EStG veranlasst.
XI. § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG
108Gemäß § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG darf die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a EStG dürfen erst übermittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig vorliegen und die Angaben nicht in Widerspruch zu anderen Informationen bestehen, die die auszahlende Stelle im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt hat. Die Sorgfaltspflichten nach den Randnummern 2 bis 8 sind zu beachten.
Die inländische auszahlende Stelle (Bank A) erhält von ihrem ausländischen Depotkunden (Bank B) einen Antrag auf Übermittlung von Daten nach § 45a Absatz 2 EStG. Dem Antrag zufolge soll der Datensatz für eine natürliche Person (C) übermittelt werden. Der Antrag enthält keine Angaben zu den Zwischenverwahrstellen.
Da die Bank B nicht die Ausstellung einer Steuerbescheinigung für sich, sondern für C beantragt, sind die Angaben zur Verwahrkette für diesen Antrag für die Depotbank erkennbar unrichtig und die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ohne Darstellung der Zwischenverwahrer wäre fehlerhaft.
Die inländische auszahlende Stelle (Bank A) erhält von ihrem ausländischen Depotkunden (Bank B) einen Antrag auf Übermittlung von Daten nach § 45a Absatz 2 EStG. Dem Antrag zufolge soll der Datensatz für eine natürliche Person (C) übermittelt werden. Als Datum des tatsächlichen Abwicklungstages nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG ist der 23.02. des laufenden Kalenderjahres angegeben. Am 23.02., 24:00 Uhr, des Kalenderjahres war für Bank B kein Bestand in der Wertpapiergattung verwahrt.
Für Bank A ist das Datum des tatsächlichen Abwicklungstags erkennbar unrichtig und die Ausstellung der Steuerbescheinigung wäre fehlerhaft. Bank B muss vor Erteilung einer Steuerbescheinigung eine Klärung zur Herkunft der Aktien herbeiführen.
XII. § 45b Absatz 8 EStG
111Die gesetzlichen Belegaufbewahrungspflichten werden durch die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen nach § 45b Absatz 8 EStG nicht berührt.
Eine Korrektur ist auch dann zu veranlassen, wenn nach Abgabe der Meldung zum 30. April gemäß § 45b Absatz 6 Satz 3 EStG eine Steuerbescheinigung ausgestellt wird und sich dadurch der Inhalt der nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG abzugebenden Meldungen ändert.
XIII. Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG
112Gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG sind die Bruttoerträge vor Abzug der Kapitalertragsteuer je Wertpapiergattung und Zahlungstag anzugeben.
113Die Angabe nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zur einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG zur bescheinigten Kapitalertragsteuer hat in entsprechender Anwendung von Randnummer 27 zu erfolgen.
Ein Kreditinstitut verwahrt für Depotkunden 200 Aktien der X-AG, für die Dividenden in Höhe von insgesamt 200 € gutgeschriebenen wurden. Von diesem Gesamtbestand entfällt ein Bestand von 100 Aktien auf inländische natürliche Personen. Die Dividendenzahlungen wurden im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung berücksichtigt.
Die übrigen 100 Aktien entfallen auf einen Kunden, bei dem das Kreditinstitut nach § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG einen Steuereinbehalt in Höhe von drei Fünfteln vorgenommen hat. Es wurde keine Steuerbescheinigung beantragt.
Das Kreditinstitut meldet nach § 45c Absatz 1 Satz 1 EStG für einen Bestand von 100 Aktien:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nummer 1: | 100
€ Bruttoertrag |
Nummer 2: | 25
€ einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer, 1,37 €
Solidaritätszuschlag |
Nummer 3: | 25
€ Kapitalertragsteuer, 1,37 €
Solidaritätszuschlag |
Nummer 4: | 100
Stück |
Nummer 5: | ISIN und Bezeichnung X-AG |
Das Kreditinstitut meldet nach § 45c Absatz 1 Satz 2 EStG für einen Bestand von 100 Aktien:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nummer 1: | 100
€ Bruttoertrag |
Nummer 2: | 15
€ einbehaltene Kapitalertragsteuer, 0,82 €
Solidaritätszuschlag |
Nummer 3: | 0 |
Nummer 4: | 100
Stück |
Nummer 5: | ISIN und Bezeichnung X-AG |
Rechtsgrundlage:
§ 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3
EStG |
Auf den durch ein Kreditinstitut verwahrten Aktienbestand in Höhe von 100 Stück wird eine Dividende von 100 € ausgezahlt. Das Kreditinstitut verrechnet die Dividendenerträge mit sonstigen Verlusten nach § 43a Absatz 3 Satz 2 EStG.
Die Verrechnung der Erträge ist bei der Meldung nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG nicht zu berücksichtigen.
Inhalt des
Meldedatensatzes:
Nummer 2:
Kapitalertragsteuer 25 € und Zuschlagsteuer 1,37
€
Nummer 3: Kapitalertragsteuer 25
€ und Zuschlagsteuer 1,37 €
116Erfolgte wegen Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags oder infolge der Verrechnung der Dividendenerträge mit negativen Kapitaleinkünften kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer, handelt es sich nicht um ein Anwendungsfall von § 45c Absatz 1 Satz 2 EStG.
XIV. Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
117Für die Meldung nach § 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG ist der gebuchte Bestand an dem Stichtag maßgebend, der Grundlage für die Verteilung der Dividende ist. Dies ist entweder der Tag der Hauptversammlung oder davon abweichend der für die Dividendenregulierung gemeldete „Record Tag“. Erfolgt die Dividendenregulierung gegenüber den Depotkunden auf Grundlage des Bestandes am Tag der Hauptversammlung, ist der gebuchte Bestand zu diesem Zeitpunkt maßgebend. Erfolgt die Dividendenregulierung gegenüber den Depotkunden auf Grundlage des Bestandes zu einem späteren Termin, insbesondere aufgrund des nach den Market Standards for Corporate Actions (CAJWG-Standards) maßgeblichen Bestandes am „Record Tag“, ist der gebuchte Bestand zu diesem Zeitpunkt maßgebend.
118Im Meldedatensatz ist der tatsächlich dem Depotinhaber auf Grundlage des gebuchten Bestandes gutgeschriebene Betrag zu erfassen.
119§ 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG erfasst die Zahlungen, die dem Erwerber einer Aktie nach dem Record Tag während der Kompensationsperiode als Ersatzleistung (Kompensation) für die unterbliebene Gutschrift der Dividendenzahlung gutgeschrieben wurden. Im Meldedatensatz ist der tatsächlich dem Depotinhaber auf Grundlage des ein- bzw. ausgebuchten Bestandes gutgeschriebene Betrag zu erfassen.
120§ 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG erfasst die Belastungen auf dem Kundenkonto, die nach dem Record Tag während der Kompensationsperiode zur Korrektur (Kompensation) für erhaltene Dividendenzahlungen oder Kompensationszahlungen gebucht werden. Es ist der Betrag nach Steuerkorrektur (Belastung der Kompensationszahlung durch die Wertpapiersammelbank unter Berücksichtigung der Steuerkorrektur) zu berücksichtigen.
121Kompensationszahlungen sind nur zu melden, wenn sie auf den Kundenkonten gebucht werden. Werden die Dividendenzahlungen insbesondere auf Grundlage der Market Standards for Corporate Actions (CAJWG-Standards) durch die auszahlende Stelle gegenüber ihren Depotkunden abgewickelt, sind die in Vollzug der Dividendenregulierung gebuchten Kompensationszahlungen gemäß § 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6 EStG zu melden. Werden durch die auszahlenden Stellen gegenüber ihren Depotkunden keine Kompensationszahlungen gebucht und finden insbesondere die CAJWG-Standards keine Anwendung sind mangels Buchung von Kompensationszahlungen durch die auszahlenden Stellen keine Angaben nach § 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6 EStG zu melden.
122Gemäß § 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG ist der Betrag zu melden, der sich nach Saldierung aller Gutschriften mit den Belastungen ergibt.
123Nach § 45c Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG ist der Betrag anzugeben, der nach Verrechnung von Gutschriften und Belastungen als Steuer auf die Erträge abgeführt wurde.
Steuerausländer A führt ein Depotkonto bei Clearstream Banking AG, Frankfurt
Depotbestand am Bestandsstichtag 1.000.000 Aktien
Es werden Wertpapiere am Geschäftstag vor dem Ex-Tag gehandelt, aber nach dem Bestandsstichtag geliefert:
1. Erwerb von 550.000 Aktien.
2. Veräußerung von 400.000 Aktien
Die Ausschüttung pro Aktien beträgt 1 €.
Der Solidaritätszuschlag wird nicht betrachtet.
Inhalt Datensatz:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gutschrift: 750.000
€ Stücke: 1.000.000 | |
Gutschrift: 412.500
€ Stücke: 550.000 | |
Belastung: 300.000 € (Bruttokompensation nach
Verrechnung mit Steuerkorrektur) Stücke: 400.000 | |
862.500
€ (750.000 € + 412.500 € - 300.000 €) Stücke: 1.150.000 | |
287.500
€ (250.000 € + 137.500 € - 100.000 €) |
XV. Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
125Bei einer Korrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG ist insoweit keine Korrekturmeldung nach § 45b Absatz 8 EStG bzw. § 45c Absatz 3 Satz 2 EStG zu veranlassen. Ist eine Korrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG vorzunehmen, hat die Meldung für das Jahr der Korrektur zu erfolgen. Der Meldung sind die Anschaffungs- und ggf. Veräußerungsdaten der die Meldung veranlassen-den Wertpapiere zugrunde zu legen. Der zum Kapitalertrag vor Durchführung der Korrektur bereits übersendete Datensatz ist nicht zu korrigieren.
XVI. Anwendungsregelung und Fundstellennachweis
126Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem zufließen.
127Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 2023 I S. 1947) und das Schreiben vom (BStBl 2024 I S. 1138) und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 1 - S 2410/00024/008/047
Fundstelle(n):
ZAAAJ-90146