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IDW | EFA des IDW verabschiedet neuen Prüfungshinweis für Prüfungen im Energiebereich

Neben Unternehmen des produzierenden Gewerbes (vgl. dazu IDW PH 9.970.35 (11.2024)) können auch Schienenbahnen eine Begrenzung der StromNEV-Umlage geltend machen. Dazu müssen sie bis zum 31.3. des auf das jeweilige Begünstigungsjahr folgenden Jahres nachweisen, dass ihre Stromkosten für selbst verbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Höhe von mehr als 4 % ihrer Umsatzerlöse i S. von § 277 Abs. 1 HGB überschritten haben.

Dazu müssen sie einen Prüfungsvermerk vorlegen, in dem ihre Eigenschaft als Schienenbahn und das Verhältnis dieser Stromkosten zu ihren Umsatzerlösen bescheinigt werden. Für eine solche Prüfung hat der Energiefachausschuss des IDW kürzlich den IDW-Prüfungshinweis „Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. mit §§ 26, 30 Abs. 1 Nr. 5...

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