Rückstellungen in der Bilanzierungspraxis
5. Aufl. 2025
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4 Ausweis- und Angabepflichten
4.1 Bilanzieller Ausweis von Rückstellungen
In der Bilanz sind die Rückstellungen auf der Passivseite auszuweisen. Hierbei ist das gesetzliche (Mindest-)Gliederungsschema des § 266 HGB zu beachten, das unter dem Buchstaben B. auf der Passivseite den gesonderten Ausweis fordert von:
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (siehe Kap. 5),
Steuerrückstellungen (siehe Kap. 6.2, Stichwort Steuerrückstellung),
sonstigen Rückstellungen.
Es steht dem Bilanzierenden frei, unter Verweis auf § 265 HGB, aus Gründen der Übersichtlichkeit bzw. zur besseren Darstellung der Vermögenslage, die Gliederung zu erweitern.
Das Gliederungsschema des § 266 HGB stimmt nicht mit der Gliederung nach Rückstellungsarten gem. § 249 HGB überein. Die meisten Rückstellungssachverhalte sind den sonstigen Rückstellungen zuzurechnen (siehe Kap. 1.3).
4.2 Ausweis in der GuV
4.2.1 Grundsätzliches
Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen Geschäftsjahre abzuzinsen (Abzinsungsgebot). Die anzuwendenden Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt ...