Rückstellungen in der Bilanzierungspraxis
5. Aufl. 2025
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4 Ausweis- und Angabepflichten
4.1 Bilanzieller Ausweis von Rückstellungen
In der Bilanz sind die Rückstellungen auf der Passivseite auszuweisen. Hierbei ist das gesetzliche (Mindest-)Gliederungsschema des § 266 HGB zu beachten, das unter dem Buchstaben B. auf der Passivseite den gesonderten Ausweis fordert von:
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (siehe Kap. 5),
Steuerrückstellungen (siehe Kap. 6.2, Stichwort Steuerrückstellung),
sonstigen Rückstellungen.
Es steht dem Bilanzierenden frei, unter Verweis auf § 265 HGB, aus Gründen der Übersichtlichkeit bzw. zur besseren Darstellung der Vermögenslage, die Gliederung zu erweitern.
Das Gliederungsschema des § 266 HGB stimmt nicht mit der Gliederung nach Rückstellungsarten gem. § 249 HGB überein. Die meisten Rückstellungssachverhalte sind den sonstigen Rückstellungen zuzurechnen (siehe Kap. 1.3).
4.2 Ausweis in der GuV
4.2.1 Grundsätzliches
Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen Geschäftsjahre abzuzinsen (Abzinsungsgebot). Die anzuwendenden Abzinsung...