Rückstellungen in der Bilanzierungspraxis
5. Aufl. 2025
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3 Bewertungsgrundsätze
3.1 Überblick
Die Bewertung von Rückstellungen ist gesondert in § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB geregelt. Rückstellungen sind demnach mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Hierbei sind Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen und langfristige Rückstellungen nach § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen. Zu beachten ist, dass die Bewertung von Rückstellungen zum Erfüllungsbetrag eine – in Abhängigkeit vom der Rückstellungsbildung zugrunde liegenden Sachverhalt – aufwendige Ermittlung darstellt. In diesem Zusammenhang diskutiert IDW RS HFA 34 zahlreiche Besonderheiten, die bei der Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen zu beachten sind.
§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB fordert die Bemessung der „[…] Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages […]“. Die „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ schränkt die Rückstellungsbewertung derart ein, dass eine willkürliche Bewertung der Rückstellung durch den Kaufmann ausgeschlossen ist. Die Rückstellung soll objektiv, d. h. weder bewusst zu hoch noch bewusst zu niedrig, angesetzt werden. Das grds. für die Passivseite geltende Höchstwertprinzip wird folglich durch den Wunsch eines „objek...