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BFH Urteil v. - IX R 149/85 BStBl 1987 II S. 338

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b, S. 2

Leitsatz

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung kann ausnahmsweise dann als Antrag auf Veranlagung i. S. von § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 lit. b EStG gewertet werden, wenn das FA bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Antragsveranlagung durchgeführt hatte und aufgrund dessen annehmen kann, daß auch im Streitjahr die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Fortentwicklung des , BFHE 148, 232).

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 338
BFHE S. 527 Nr. 148,
KAAAA-98055

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BFH, Urteil v. 16.12.1986 - IX R 149/85

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