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Bilanzrechtliche Highlights aus dem neuen Umwandlungssteuererlass
Neuerungen beim Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter sowie in Fällen der Einbringung nach § 20 UmwStG
Gleich zu Beginn des Jahres 2025 verwirklichte das BMF einen lang gehegten, guten Vorsatz und veröffentlichte am die grundlegend überarbeitete Fassung des Anwendungserlasses zum Umwandlungssteuergesetz (UmwStE 2025), der auf zentrale umwandlungssteuerliche Zweifelsfragen eingeht. Gegenüber seiner aus dem Jahr 2011 stammenden Vorfassung (UmwStE 2011), enthält der UmwStE 2025 zahlreiche Klarstellungen und Präzisierungen, die vor allem eine Anpassung an zwischenzeitliche Gesetzesänderungen und höchstrichterliche Rechtsprechung darstellen. Einen ersten Eindruck konnte die Fachwelt durch die Veröffentlichung des Entwurfs vom (UmwStE E-2023) gewinnen. Bei näherer Beschäftigung mit dem UmwStE 2025 zeigt sich aber, dass dieser gegenüber dem Entwurf in einigen Punkten sogar entgegengesetzte Aussagen enthält. Der UmwStE 2025 gilt mit sofortiger Wirkung für alle offenen Fälle. Eine Vertrauensschutzregelung bei Abweichungen zum UmwStE 2011 besteht nicht.
§ 4f Abs. 1 Satz 3 EStG ist bei Verschmelzungen nicht anwendbar, sodass die übertragenen passivierungsbeschränkten Verpflichtungen bei Ansatz zum gemeinen Wert oder zum Zwischenwert eine Aufwands- bzw. Ertragsverteilung gemäß § 4f EStG bzw. § 5 Abs. 7 EStG erfordern.
Der Einheitlich...