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BGH Beschluss v. - 1 StR 37/25

Instanzenzug: LG Ravensburg Az: 2 KLs 450 Js 224/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B.            vom und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; die in diesem Urteil getroffene Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil insoweit, als ein Ausgleich für den auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts B.            vom gezahlten Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro unterblieben ist. Werden – wie hier – Strafen deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitstrafe einbezogen, entfällt die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht war daher gehalten, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts erbracht hatte. Eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe genügt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 540/24 Rn. 3; vom – 2 StR 562/24 Rn. 5; vom – 4 StR 19/23 Rn. 3; vom – 2 StR 492/22 Rn. 3 f. und vom ‒ 1 StR 555/16 Rn. 3; jeweils mwN).

3Die gebotene Anrechnung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergebenden Einkommensverhältnisse des Angeklagten, für dessen (Einzel-)Geldstrafen das Landgericht die Tagessatzhöhe jeweils mit 50 Euro bemessen hat, nach. Er kann – auch angesichts dessen, dass das Landgericht die erbrachte Leistung bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich strafmildernd gewertet hat – ausschließen, dass das Tatgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.

42. Die weitergehende umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fischer                       Wimmer                       Bär

               Allgayer               Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200325B1STR37.25.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-90028