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BGH Beschluss v. - XII ZB 101/24

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 Abs 1 FamFG, § 68 Abs 3 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG, § 319 FamFG

Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 1 T 19/23vorgehend AG Lüneburg Az: 21 XVII O 138

Gründe

1Der 1987 geborene Betroffene leidet an frühkindlichem Autismus und einer geistigen Behinderung in Form einer schweren Intelligenzminderung mit ausgeprägten Verhaltensstörungen. Der Beteiligte zu 1 ist zu seinem Betreuer bestellt.

2Seit 2005 lebte der Betroffene in einer offenen Gemeinschaftseinrichtung (offene Wohngruppe) für Menschen mit Intelligenzminderung und psychischen Störungen im Heilpädagogischen Zentrum einer psychiatrischen Klinik.

3Nach einer Verschlechterung seiner Beeinträchtigungen hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers - nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und Anhörung des Betroffenen - durch Beschluss vom die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Einschluss in seinem Zimmer zwecks Isolierung bis längstens genehmigt.

4Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers als unzulässig verworfen. Auf die im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Wechsel des Betroffenen in eine andere Einrichtung durch Beschluss vom die Genehmigung auf die regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen während der Nachtzeit durch zeitweiligen Einschluss in seinem Zimmer bis längstens beschränkt.

5Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Feststellung beantragt, dass er durch die vorinstanzlichen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt wurde.

6Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305 Rn. 8 mwN) ist zulässig und zum Teil begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom - XII ZB 573/20 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 4 mwN) zur (teilweisen) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschwerdebeschlusses.

71. Das Verfahren vor dem Beschwerdegericht leidet unter einem Verfahrensmangel, weil das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - trotz des Wechsels des Betroffenen in eine andere Einrichtung diesen anschließend nicht nochmals angehört hat.

8Zwar eröffnet § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit, von der Durchführung der gemäß § 319 FamFG vorgesehenen persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN).

9Das Beschwerdegericht hat zwar den Betroffenen angehört. Nach seinem später erfolgten Wechsel in eine andere Einrichtung hätte es jedoch neben den aus diesem Anlass angestellten weiteren Ermittlungen, nämlich der Einholung eines Berichts der pädagogischen Leiterin der Einrichtung, eine erneute Anhörung durchführen müssen, zumal sich die Rahmenbedingungen für die genehmigte Maßnahme durch den Wechsel der Einrichtung wesentlich geändert hatten.

102. Der Betroffene ist durch den Verfahrensmangel in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.

11Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist.

12Ist es dem Betroffenen - wie hier - durch die Verfahrensgestaltung nicht möglich gewesen, seine Rechte im Rahmen der Beweisaufnahme sinnvoll wahrzunehmen, so wird in dem darin liegenden Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig ein derart gravierender Verfahrensfehler zu sehen sein, dass die Unterbringungsmaßnahme den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der rückwirkend nicht mehr getilgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 335/21 - FamRZ 2022, 304 Rn. 11).

13Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen (hier: erneuten) persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet. Die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 573/20 - FamRZ 2021, 1742 Rn. 15 mwN).

14Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 130/22 - FamRZ 2023, 638 Rn. 9 ff. mwN).

153. Die von der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung erhobenen Verfahrensrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

                                                

                                          

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190325BXIIZB101.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-90022