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BGH Beschluss v. - X ZB 5/24

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-1 T 59/24vorgehend AG Frankfurt Az: 32091 C 382/24

Gründe

1I.    Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrpreisnacherhebung durch die Beklagte. Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfe für die Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben.

2Gegen die Beschwerdeentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer als "Revision" bezeichneten Eingabe. Auf einen Hinweis, dass ihr Rechtsmittel unzulässig sein dürfte, hat sie mitgeteilt, sie verlange eine Entscheidung.

3II.    Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.

4Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil die Entscheidung über eine Beschwerde allenfalls auf diesem Wege angefochten werden kann.

5Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung der Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf und eine solche Zulassung im Streitfall nicht erfolgt ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

6III.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher                        Hoffmann                        Deichfuß

                    Marx                          von Pückler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125BXZB5.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-90021