Möglichkeit des Eigenkapitalvergleichs für konzernzugehörige Betriebe gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG (Escape-Klausel
bei der Zinsschranke): Nachweispflicht der steuerpflichtigen Gesellschaft nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG
fehlende Eintragung in das niederländische AFM-Register als ausreichender Nachweis
nicht rechtzeitige und nicht in deutscher Sprache erfolgte Veröffentlichung von Konzernabschlüssen für Escape-Klausel unschädlich
Leitsatz
1. Bei konzernzugehörigen Betrieben hat die Voraussetzungen für das Eingreifen der Ausnahme zur Zinsschranke nach § 4h Abs.
2 Satz 1 Buchst. c EStG – also der Voraussetzungen von § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG (Zahlung von weniger als 10 % der Zinsen an
einen schädlich Beteiligten) – der Steuerpflichtige nachzuweisen. Für das Nicht-Eingreifen der Rückausnahme von der Escape-Klausel
genügt es dabei, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft nachweist, dass kein Anteilseigner zu mehr als 25 % an ihr beteiligt
ist. Die Anforderungen an einen Nachweis durch den Steuerpflichtigen dürfen aber nicht überzogen werden.
2. Kommt es auf die Gesellschafterstruktur eines in den Niederlanden börsennotierten Unternehmens (hier: Limited) an, dessen
Gesellschaftsanteile im Streubesitz gehalten werden, kann das Fehlen der Eintragung einer Beteiligung an diesem Unternehmen
von über 25 % im Stimmrechtsregister der Niederländischen Behörde für die Finanzmärkte (AFM – Autoriteit Financiële Markten
–) geeignet sein, den Beweis dafür zu erbringen, dass keine schädliche Beteiligung im Sinne von § 8a Abs. 3 KStG vorliegt.
3. Wurden die Konzernabschlüsse des niederländischen Unternehmens (siehe 2.) nicht rechtzeitig und auch nicht in deutscher
Sprache im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist dies für die Zwecke des Eigenkapitalvergleichs nach der Escape-Klausel von §
4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EStG nicht schädlich.
Fundstelle(n): IAAAJ-89966
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.11.2024 - 3 K 725/23
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