Voraussetzungen für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung eines finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses
Leitsatz
1. Das Gesetz enthält keine Regelungen dazu, nach welchen Kriterien über die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses zu entscheiden ist und stellt die Entscheidung – da es sich bei § 149 Abs. 3 FGO um ein Kann-Bestimmung
handelt – in das Ermessen des Gerichts.
2. Im Regelfall ist es geboten, die Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschluss
(§ 149 Abs. 3 FGO) in Anlehnung an die Vorschriften über das Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes in §
69 Abs. 2 Satz 2 FGO von den Erfolgsaussichten der Erinnerung abhängig zu machen.
3. Die Ermittlung und Festsetzung des Streitwertes ist im Allgemeinen nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens, sondern
regelmäßig dem Beschlussverfahren nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorbehalten. Dies gilt für das finanzgerichtliche
Kostenfestsetzungsverfahren jedoch insofern nicht, als im finanzgerichtlichen Prozessverfahren eine von Amts wegen vorzunehmende
gerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG) gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Fundstelle(n): YAAAJ-89965
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.12.2024 - 5 Ko 762/24