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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 Ko 762/24

Gesetze: FGO § 149 Abs. 1, FGO § 149 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, ZPO § 103, GKG § 63 Abs. 2

Voraussetzungen für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung eines finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses

Leitsatz

1. Das Gesetz enthält keine Regelungen dazu, nach welchen Kriterien über die Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu entscheiden ist und stellt die Entscheidung – da es sich bei § 149 Abs. 3 FGO um ein Kann-Bestimmung handelt – in das Ermessen des Gerichts.

2. Im Regelfall ist es geboten, die Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 149 Abs. 3 FGO) in Anlehnung an die Vorschriften über das Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes in § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO von den Erfolgsaussichten der Erinnerung abhängig zu machen.

3. Die Ermittlung und Festsetzung des Streitwertes ist im Allgemeinen nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens, sondern regelmäßig dem Beschlussverfahren nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vorbehalten. Dies gilt für das finanzgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren jedoch insofern nicht, als im finanzgerichtlichen Prozessverfahren eine von Amts wegen vorzunehmende gerichtliche Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 GKG) gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Fundstelle(n):
YAAAJ-89965

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 13.12.2024 - 5 Ko 762/24

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