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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 162/23

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2

Keine rechtzeitige Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch bloße elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das FA wenige Stunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

Leitsatz

  1. Ohne entsprechenden Hinweis gegenüber dem FG wird der Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch die elektronische Übermittlung einer Steuerklärung an den Beklagten vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO jedenfalls dann nicht rechtszeitig bezeichnet, wenn zwischen Übermittlung und Ablauf der Ausschlussfrist nur wenige Stunden liegen.

  2. Für den Stichtag des (zur Bestimmung des Klagebegehrens ergänzend heranzuziehenden) Akteninhalts ist auf den Zeitpunkt der Setzung der Ausschlussfrist abzustellen.

Fundstelle(n):
DAAAJ-89959

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 15.05.2024 - 9 K 162/23

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