1. Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht wird. Die Anbringung eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht; für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden.
2. Stimmt ein Senat des BFH auf Anfrage eines anderen Senats der Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung zu, wird aber die Anrufung des Großen Senats des BFH erforderlich, weil andere Senate nicht zustimmen, bleibt das Entsendungsrecht des zustimmenden Senats nach § 11 Abs. 2 S. 2 FGO erhalten.
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 264 BFHE S. 414 Nr. 148, NAAAA-98041
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