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BGH Urteil v. - XI ZR 94/23

Instanzenzug: Az: I-16 U 131/22vorgehend LG Wuppertal Az: 4 O 295/21

Tatbestand

1Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2Der Kläger erwarb am ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW zu einem Kaufpreis in Höhe von 14.440 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises sowie der Prämien für eine Ratenschutzversicherung in Höhe von 1.279,56 € und eine Kaufpreisversicherung in Höhe von 88,30 € schloss er am mit der Beklagten einen mit "Privater Raten-Darlehensvertrag Objekte" überschriebenen Vertrag über einen Darlehensnennbetrag in Höhe von 15.807,86 € mit einer Laufzeit von 48 Monaten.

3Auf Seite 1 des Darlehensvertrags heißt es unter anderem:

"Bei ausbleibenden Zahlungen kann die Bank ihren Verzugsschaden gem. Ziffer A.6., insbesondere gesetzliche Verzugszinsen geltend machen."

4Weiter enthält der Darlehensvertrag auf Seite 4 unter Ziffer A.6. ("Verzugsschaden") folgende Angabe:

"Nach einer Vertragskündigung wird die Bank dem DN den gesetzlichen Zinssatz für Verzugszahlungen in Rechnung stellen. Dieser beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a."

5Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, nach der die Widerrufsfrist erst beginnt, "nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat." Im Abschnitt "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" heißt es unter anderem:

"Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Warenkaufvertrag und - soweit abgeschlossen - Ratenschutzversicherungsvertrag, Kaufpreisversicherungsvertrag, GAP Plus-Versicherungsvertrag (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden."

6Mit Schreiben vom widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom zurück. Am zahlte der Kläger die Schlussrate in Höhe von 5.929,86 € an die Beklagte.

7Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt begehrt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 16.389,86 € nebst Zinsen binnen sieben Tagen nach Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.

8Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

9Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I.

10Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

11Der Kläger könne sich wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht auf die Rechtsfolgen seiner ursprünglich wirksamen Widerrufserklärung berufen. Dem Kläger habe bei Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zugestanden. Der von ihm im Januar 2021 erklärte Widerruf sei noch fristgerecht gewesen, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, nachdem der Kläger im Darlehensvertrag nicht gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ordnungsgemäß über den Verzugszinssatz informiert worden sei.

12Dem Anspruch des Klägers gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 3 BGB auf Rückzahlung der von ihm bis zum Widerruf geleisteten Raten stehe jedoch sein widersprüchliches und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten nach dem Widerruf entgegen (§ 242 BGB), denn der Kläger habe das Fahrzeug nach dem Widerruf unter Verletzung seiner Rückgabepflicht über mehr als zwei Jahre weiter genutzt und seine Wertersatzpflicht geleugnet. Er habe das Darlehen nach dem Widerruf auch vollständig zurückgeführt und die Beklagte dadurch veranlasst, ihre Sicherheiten aufzugeben.

13An der Rechtsmissbräuchlichkeit seines Verhaltens könne seine Bereitschaft, den Wagen zurückzugeben, nichts ändern, denn der Kläger habe seiner Vorleistungspflicht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum geltenden Fassung i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht genügt. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz für die nach dem Widerruf von ihm unter Vorbehalt gezahlten Raten einschließlich der Schlussrate, da die Beklagte diese Raten mit Rechtsgrund erlangt habe.

II.

14Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.

15Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Abschluss des Darlehensvertrags im Mai 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom verspätet war.

161. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen.

17a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Diese setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 mwN), nicht der Fall.

18In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, den Ratenschutzversicherungsvertrag und den Kaufpreisversicherungsvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen "GAP Plus-Versicherungsvertrag" aufgeführt, obwohl der Kläger eine Anmeldung zu dieser Restwertversicherung nicht beantragt hat. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. , BGHZ 227, 253 Rn. 19 und vom - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14).

19Nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber nur von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossene, mit dem Darlehensvertrag verbundene weitere Verträge anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte; Senatsurteil vom - XI ZR 496/19, BGHZ 227, 253 Rn. 19). Diese Anpassung an den Einzelfall ist hier nicht erfolgt. Dass die Beklagte in die Widerrufsinformation den Zusatz "- soweit abgeschlossen -" eingefügt hat, lässt, anders als bei Ankreuzoptionen (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 f.), nicht erkennen, was im konkreten Fall gilt (Senatsurteil vom - XI ZR 36/20 juris Rn. 13; ebenso für den Zusatz "ggf.": , juris Rn. 14 und vom - XI ZR 146/22, juris Rn. 14).

20b) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist außerdem zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist jedoch nicht.

21aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) genügt der Verweis auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht dem Erfordernis, den Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) im Darlehensvertrag in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, weil der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen kann, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat ( C­66/19, WM 2020, 688 Rn. 44, 48 - Kreissparkasse Saarlouis und vom - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 219 - BMW Bank u.a.).

22Daraus hat der Senat bislang den Schluss gezogen, dass im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsinformation eine solche Verweisung enthält und die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift (vgl. , BGHZ 227, 253 Rn. 13 ff. und vom - XI ZR 426/19, WM 2021, 44 Rn. 14 ff.).

23Daran kann indes im Hinblick auf das , C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht festgehalten werden (Senatsurteil vom - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 22 ff.). Eine unvollständige oder fehlerhafte Information ist nach den Maßgaben dieser Entscheidung nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (EuGH aaO Rn. 253, 264). Erweist sich eine dem Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Dies zu prüfen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH aaO Rn. 265, 267).

24Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. , BGHZ 239, 337 Rn. 34 und vom - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 23), ist die nationale Regelung in § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre.

25bb) Nach diesen Maßgaben steht die Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" in der Widerrufsinformation dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen. Sie ist - wie der Senat mit Urteil vom (XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 24 ff.) bereits entschieden und eingehend begründet hat - weder geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, noch auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und nimmt ihm nicht die Möglichkeit, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der Information im Darlehensvertrag auszuüben.

26c) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert (Senatsurteil vom - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 32 ff.).

27Die Erwähnung des tatsächlich nicht erfolgten Beitritts des Klägers zu einem "GAP Plus-Versicherungsvertrag" als verbundener Vertrag in der ihm erteilten Widerrufsinformation stellt keinen Fehler dar, der dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegensteht. Sie führt den Verbraucher nicht in die Irre und verleitet ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie ist auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33) und kennt die Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den dort zum Nettodarlehensbetrag addierten Kosten der Ratenschutzversicherung ("RSV + ALO") und der Kaufpreisversicherung ("Prämie KVS-Versicherung"). Ihm ist bekannt, dass er mit gesonderten Unterschriften nur Beitrittserklärungen zu diesen beiden Versicherungen, nicht jedoch zu einem GAP Plus-Versicherungsvertrag abgegeben hat. Der Darlehensnehmer weiß deshalb, dass die auf einen GAP Plus-Versicherungsvertrag bezogenen Erläuterungen in der Widerrufsinformation für ihn nicht gelten.

282. Zwar hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts stellt dies aber - was der Senat mit Urteil vom (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

Ellenberger                        Matthias                        Schild von Spannenberg

                          Sturm                                Ettl

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250325UXIZR94.23.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-89896