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BGH Beschluss v. - XI ZB 24/24

Instanzenzug: Az: I-11 W 53/24vorgehend LG Krefeld Az: 3 O 282/23

Gründe

I.

1 Das Landgericht wies mit Beschluss vom einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin zurück.

2 Das das Gesuch der Antragstellerin vom auf Ablehnung mehrerer Richter als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss vom hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom , der Antragstellerin zugestellt am , die sofortige Beschwerde und mit Beschluss vom , der Antragstellerin zugestellt am , die Anhörungsrüge der Antragstellerin zurückgewiesen.

3 Mit am beim Bundesgerichtshof eingegangenem Fax hat die Antragstellerin "Rechtsbeschwerde" und "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und wendet sich damit gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts.

4 Mit Fax vom hat die Antragstellerin gegen den "XI. Senat" Befangenheitsantrag gestellt und unter anderem ausgeführt, dass der Vorsitzende gemäß § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

II.

5 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN).

6 a) Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig (, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall, soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, der Vorsitzende des Senats sei gemäß § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen.

7 Mit Blick auf eine richterliche Vorbefassung bestimmt § 41 Nr. 6 ZPO, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Diese Vorschrift will verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene, in einer unteren Instanz getroffene Entscheidung überprüft. Nicht von der Regelung erfasst ist hingegen die erneute Mitwirkung in derselben Instanz (vgl.  AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 18 mwN).

8 Allein die Mitwirkung an Entscheidungen, mit denen frühere Rechtsbeschwerden derselben Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen oder entsprechende Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt wurden, ist offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 6 mwN; vgl. , juris Rn. 6 f.).

9 b) Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn es sich - wie hier - gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet (Senatsbeschluss vom - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5). Zwar werden die Mitglieder des Senats namentlich benannt. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. , juris Rn. 14 mwN). Denn die Antragstellerin hat keine konkreten, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte benannt, sondern pauschal die Ansicht geäußert, die Senatsmitglieder würden keine andere Meinung als der Vorsitzende vertreten. Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz sind zudem von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 4/23, juris Rn. 2 mwN).

10 2. Die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen sind nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren oder im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 127 Abs. 2 und 3, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 43/21, ZInsO 2021, 2664 Rn. 2 und vom - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN). Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist gemäß § 321a Satz 3 und 4 ZPO unanfechtbar.

11 3. Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Anträge oder Eingaben rechnen.

Ellenberger                        Matthias                        Schild von Spannenberg

                        Sturm                               Ettl

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180225BXIZB24.24.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-89895